Privatisierte Ausbildungen stoppen!

Zunehmend bieten private Bildungsträger trägergestützte Ausbildungen parallel zum regulären dualen Ausbildungssystem, wie im Berufsbildungsgesetz (BBiG) vorgeschrieben. Hier schließen Betriebe mit ihren “Auszubildenden” einen Arbeits-, Praktikums-, Ausbildungs- oder Qualifizierungsvertrag über eine dreijährige praktische Ausbildung etwa zu Sport- und Fitnesskaufleuten oder Kaufleuten zu Versicherungs- und Finanzanlagen ab. Diese so deklarierten “Ausbildungsvertrage”, die rechtlich keine sind, werden nicht bei der Industrie- und Handelskammer (IHK) eingereicht, eine Beschulung erfolgt nicht wie in der Regel über Berufsschulen, sondern über den entsprechenden Bildungsträger. Zum Ende der dreijährigen “Ausbildung” beantragen die Teilnehmenden dann selbst die Zulassung zu der IHK-Abschlussprüfung als so genannte “externe Prüfungsteilnehmer*innen” nach § 45 Abs. 2 BBiG. Zu dieser werden sie jedoch aufgrund mangelnder Voraussetzungen oft nicht zugelassen, obwohl die Bildungsträger selbst mit einer IHK-Anerkennung des Abschlusses werben.

Eine weitere Methode der Bildungsträger ist es, sich als “sonstige Bildungseinrichtungen” auszugeben und so über § 43 Abs. 2 BBiG eine Zulassung zu erwirken. Dieser regelt die Voraussetzungen, unter denen Absolventen des Bildungsgangs einer berufsbildenden Schule oder einer sonstigen Berufsbildungseinrichtung zur Abschlussprüfung nach BBiG zugelassen werden. In Nordrhein-Westfalen werden solche Bildungsgänge über die Berufskolleganrechnungs- und -Zulassungsverordnung (BKAZVO) im Konsensverfahren in ganz besonderen Konstellationen abgedeckt. Letztlich setzen sich hier Bildungsträger an die Stelle der Berufskollegs. In diesem Fall haben die Industrie- und Handelskammern wenig Handhabe, da in normalen Zulassungsverfahren die Voraussetzungen ( § 43 Abs. 1 BBiG) vorlägen und nur der Verstoß gegen die Schulpflicht der Teilnehmenden unter 21 Jahren geahndet werden könnte. Für die Überwachung dieser sind die Bezirksregierungen zuständig.

Das Konstrukt der privatisierten Ausbildung umgeht den Schutz Auszubildender durch das BBiG und die Schulpflicht, da die Teilnehmenden über die Bildungsträger “beschult” werden. Die privatisierten Ausbildungen sind meist kostenpflichtig, die Auszubildenden bekommen also nicht wie in der regulären dualen Berufsausbildung ein Ausbildungsgehalt (mind. Mindestausbildungsvergütung), sondern zahlen für ihre Ausbildung drauf – und das nicht gerade wenig, eine solche private Ausbildung kostet die Teilnehmenden rund 5.000 bis 15.000 Euro. Es besteht zudem die Gefahr, dass die Berufsausbildung nach BBiG durch derartige Konstruktionen ausgehöhlt wird und die Schutzmechanismen des BBiG, wie beispielsweise die Überwachung der Berufsausbildung durch die IHK-Ausbildungsberatung, die Sicherung der Eignung von Ausbildungsstätte und Ausbildungspersonal oder die Rechte Auszubildender aus dem Berufsausbildungsverhältnis unterlaufen werden.

Deshalb fordern wir:

  • eine konsequente Überwachung der Berufsschulpflicht durch die Bezirksregierungen.
  • die Verpflichtung der Meldung von Freistellungsanträgen des Arbeitgebers an die Bezirksregierungen.
  • eine Schärfung des Berufsbildungsgesetzes in § 45 und § 43, um privaten Bildungsträgern keine Grauzonen zu überlassen.
  • eine Aufklärungskampagne, die junge Menschen auf die Unterschiede zwischen privatisierten Ausbildungen und dualen Berufsausbildungen aufmerksam macht.