Wohnraum statt Rendite: Leerstand darf kein Geschäftsmodell sein!
In vielen Städten und Gemeinden stellt langfristiger Leerstand von Wohnraum einzunehmendes Problem dar. Besonders in größeren Städten mit angespanntem Wohnungsmarkt trifft eine hohe Nachfrage auf ein deutlich zu geringes Angebot an bezahlbarem Wohnraum. Umso gravierender wirkt es sich aus, wenn Wohnungen trotz Nutzbarkeit über längere Zeit leer stehen und somit dem Wohnungsmarkt entzogen bleiben.
Leerstand wird vor allem dann problematisch, wenn Immobilien länger als gesetzlich erlaubt ungenutzt bleiben oder bestehende Regelungslücken gezielt ausgenutzt werden. In solchen Fällen handelt es sich um eine Form der Zweckentfremdung, die in unterschiedlicher Ausprägung auftreten kann. Ob Steuerersparnisse, das mutwillige Zerfallenlassen von denkmalgeschützten Gebäuden oder spekulativer Leerstand. Es gibt eine ganze Reihe an Gründen für Zweckentfremdung, die der Antrag erörtern soll. Die Folgen sind für Städte und Gemeinden gravierend, denn auf diese Weise geht dringend benötigter Wohnraum dauerhaft verloren.
Hinzu kommt eine erhebliche Unübersichtlichkeit in der rechtlichen Regelung. Die gesetzlichen Vorgaben zur Wohnraumnutzung unterscheiden sich teils deutlich zwischen Kommunen, Bundesländern und dem Bund. Dies erschwert nicht nur die Kontrolle und Durchsetzung bestehender Vorschriften, sondern schafft auch Raum für gezielte Umgehungen und Unsicherheiten auf Seiten der Eigentümer:innen.
Dieser Antrag dient der Analyse des Problems Leerstand und macht konkrete Vorschläge, um die Zweckentfremdung von Immobilien wirksam zu begrenzen und die rechtlichen Rahmenbedingungen zu verbessern.
Gründe für Leerstand und Leerstand begünstigende Umstände
Langfristiger Leerstand kann auf verschiedene Weise entstehen. In Gebieten, die über die Jahre an struktureller Stärke verloren haben, tritt Leerstand häufig als unfreiwillige Folge auf. Auch gibt es Fälle, in denen Immobilien stark heruntergekommen sind und die notwendigen Renovierungskosten nicht mehr tragbar sind.
Problematisch wird der Leerstand jedoch dann, wenn Eigentümer*innen eine Immobilie aus Eigeninteresse absichtlich leerstehen lassen und diese weder selbst nutzen, noch dauerhaft vermieten. Solche Fälle von Leerstand, die auf Rechtswidrigkeiten oder der bewussten Ausnutzung von Gesetzeslücken beruhen, stehen im Fokus dieses Antrags. Problematischer Leerstand kann dabei vielfältige Ursachen haben:
1. Spekulation:
Spekulation mit Immobilien ist Gang und Gäbe auf dem Wohnungsmarkt. Gerade in Zeiten eines instabilen Wohnungsmarktes scheint Spekulation unaufhaltbar. Wenn der Markt unsicher ist, handeln auch die Teilnehmenden in Unsicherheit. Problem an der Sache ist, dass dieses unsichere Handeln der Eigentümer*innen auf dem Wohnungsmarkt, dessen Instabilität nur weiter befeuert wird. Dadurch entsteht eine Art Teufelskreis, als dessen Folge problematischer, langfristiger Leerstand entsteht. Die Folgen machen sich hierbei ganz besonders bei den Leuten bemerkbar, die eine Wohnung in einer Gegend suchen, wo Wohnraum besonders knapp ist. Hier sind die Mieten seit langem schon – aufgrund der hohen Nachfrage und des geringen Angebotes – im Anstieg. Die Spekulation der Eigentümer*innen führt so nicht nur zu wachsendem langfristigen Leerstand, sondern destabilisiert weiter den ganzen Wohnungsmarkt.
Für uns ist klar, dass Wohnen ein Grundrecht ist, was endlich ernst genommen werden muss. Die Konsequenz, die wir daraus ziehen, ist, dass Wohnraum kein Spekulationsobjekt sein darf. Im Bereich Wohnungsmarkt sind so viele Problemkomplexe anzugehen, wie eben auch der Leerstand.
Um mit einem Objekt am Markt zu spekulieren, bietet sich Leerstand ganz klar an. Menschen, die zur Miete leben, haben vertraglich geregelte Rechte, was eine Last bei einem geplanten profitablen Verkauf darstellen kann. So kommt es oft vor, dass nach Ende eines Mietverhältnisses kein neues von Seiten der Eigentümer*innen gesucht wird. Es entsteht Leerstand.
2. Leerstand durch steuerliche Maßnahmen
In direktem Zusammenhang mit Spekulationen und Leerstand steht § 23 Einkommensteuergesetz (EStG), auch „Spekulationssteuer“ genannt. Hierin wird u.a. die Besteuerung aus der Veräußerung von Grundstücken aus dem Privatvermögen normiert, wenn die Immobilie innerhalb von 10 Jahren nach dem Kauf verkauft wird. Eine Besteuerung entfällt jedoch, wenn die Immobilie oder das Grundstück im Zeitraum zwischen Anschaffung oder Fertigstellung und Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken oder im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurden. In diesen Fällen ist die Veräußerung steuerfrei. Diese Ausnahmen bieten Gestaltungspotenzial und sind aus Sicht unseres sozialistischen Steuersystems abzulehnen. Wenn man § 23 EStG im Sinne einer steuerlichen Lenkung gegen spekulativen Leerstand ändern wollte, muss die sogenannte Spekulationsfrist für private Veräußerungsgeschäfte von nicht selbst bewohnten Immobilien mit angemessenen Maßen abgeschafft werden.
Darüber hinaus lassen sich steuerliche Maßnahmen gegen Leerstand, wie z.B. die sog. “Leerstandssteuer,” in Deutschland kaum auffinden. Andere Länder zeigen jedoch unlängst, wie diese Steuer wirkt, um Wohnraum dem Markt zügig zurückzuführen und Eigentümer*innen in die Pflicht zu nehmen:
- In Kanada (z.B. Vancouver) leisten Eigentümer*innen leerstehender Wohnungen Abgaben in Höhe von bis zu 3 % des Immobilienwertes pro Jahr. Seit Einführung sank der spekulative Leerstand deutlich, die Einnahmen fließen in den sozialen Wohnungsbau.
- In französischen Städten mit angespanntem Wohnungsmarkt fällt eine Steuer von bis zu 60 % der potenziellen Mieteinnahmen an – bei Wohnungen, die über ein Jahr leer stehen.
- In Österreich wird in mehreren Bundesländern bei längeren Leerständen eine jährliche Steuer von mehreren Euro pro Quadratmeter erhoben.
In Deutschland haben bereits einige wenige Städte wie z.B. Tübingen, Konstanz oder Landau entsprechende Modelle eingeführt oder bereiten dessen Einführung vor. Die kommunale Leerstandssteuer in Landau wird z.B. auf leerstehende Immobilien erhoben (z.B. 2% des Immobilienwerts). Bei zwei aufeinanderfolgenden Jahren, in denen keine oder nur sehr geringe Wasser- oder Energieverbräuche festgestellt werden, wird ein Leerstand angenommen. Es können Ausnahmen definiert werden, z.B. wenn eine Wohnung oder Gebäude saniert oder renoviert wird, wenn die Eigentümer*innen vor kurzem verstorben oder dauerhaft pflegebedürftig sind.
3. Denkmalschutz als Vorwand für Leerstand
Gerade in Innenstädten stehen viele Gebäude unter Denkmalschutz, was grundsätzlich wichtig für den Erhalt historischer Bausubstanz ist. Doch nicht selten wird der Denkmalschutz auch als Vorwand genutzt, um Sanierungen aufzuschieben oder Gebäude dauerhaft leerstehen zu lassen, obwohl sie grundsätzlich bewohnbar oder aktivierbar wären. In manchen Fällen verhindern übermäßig strenge Auflagen oder lange Genehmigungsverfahren sinnvolle Umnutzungen oder energetische Sanierungen, und damit auch eine soziale Reaktivierung des Bestands.
Zugleich mehren sich Fälle, in denen Eigentümer*innen denkmalgeschützte Gebäude bewusst dem Verfall überlassen, um eine spätere Abrissgenehmigung zu erreichen. Ein prominentes Beispiel ist die denkmalgeschützte Industriehalle des ehemaligen Maschinenbauunternehmens KHD in Köln-Mülheim. Seit Jahren steht das Gebäude leer, Fenster sind eingeschlagen, das Dach beschädigt, und eine Instandsetzung unterbleibt offenbar gezielt. Die Deutsche Stiftung Denkmalschutz wirft der Landesgesellschaft NRW.URBAN vor, den baulichen Verfall der Gebäude in Kauf zunehmen, um einem künftigen Investor den Abriss zu erleichtern – da sich Sanierungen nach Denkmalschutzvorgaben wirtschaftlich nicht mehr rechnen würden. Weiter betont die Deutsche Stiftung Denkmalschutz, dass durch Erhaltungsinvestionen neuer Wohnraum und Werkstätten für Startups längst entstehen hätten können.
4. Die Sache mit dem Föderalismus und der Zweckentfremdung
In Bezug auf Leerstand in Deutschland bringt der Föderalismus sowohl Chancen, als auch Probleme – insbesondere auf Ebene der Zuständigkeiten, Gesetzgebung und der konkreten Umsetzung von Maßnahmen gegen Leerstand.
Im Bereich des Bau-, Planungs- und Wohnungswesens haben die Länder weitreichende Kompetenzen bei der Gesetzgebung. Dies führt u.a. dazu, dass einige Bundesländer Leerstandssatzungen haben, andere nicht. Darüber hinaus können die Kommunen innerhalb landesrechtlicher Vorgaben eigene Satzungen erlassen, was zu einem „Flickenteppich“ an Regelungen führt.
Für das Baugesetzbuch (BauGB) beispielsweise teilen sich Bund und Länder die Gesetzgebungskompetenz. Es besteht aus zwei Teilen, dem Bauplanungsrecht und dem Bauordnungsrecht. Für das Bauplanungsrecht hat der Bund die Gesetzgebungskompetenz, während die Länder für das Bauordnungsrecht zuständig sind. Nur beides zusammen ergibt sinnvolle baurechtliche Regelungen. Das BauGB enthält bereits Vorschriften, welche dem Leerstand vorbeugen könnten. Hierunter fallen z.B. §§ 85 BauGB ff., wonach Enteignungen unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt werden, § 176 BauGB, der die Möglichkeit zur Zwangsbebauung bei Nichtnutzung trotz Baureife einräumt oder § 24 BauGB, welcher den Gemeinden Vorkaufsrecht unter bestimmten Voraussetzungen ermöglicht.
Ein besonders problematischer, im Föderalismus zu betrachtender Aspekt ist die sogenannte Zweckentfremdung von Wohnraum: Wohnungen werden nicht mehr zum dauerhaften Wohnen genutzt, sondern als lukrative Einnahmequelle für Kurzzeitvermietung. Plattformen wie Airbnb werben damit, Reisenden das Gefühl zu geben, „wie Einheimische“ zu wohnen. Die kurzfristige Vermietung ganzer Wohnungen in beliebten Stadtteilen entzieht dem Wohnungsmarkt dringend benötigten Wohnraum und treibt die Mietpreise nach oben. Laut Eurostat machten solche Kurzzeitvermietungen über Onlineplattformen im Jahr 2022 fast ein Viertel aller Beherbergungen in der EU aus – ein alarmierender Trend, der den Druck auf städtische Wohnungsmärkte weiter verschärft. Während bezahlbarer Wohnraum Mangelware ist, stehen gleichzeitig Wohnungen leer oder werden über die oben genannte Plattform dauerhaft touristisch vermietet. Das treibt Mieten hoch, beschleunigt Gentrifizierungsprozesse und verdrängt Menschen aus Innenstadtlagen. Auch entzieht dies dem Markt dringend benötigte Mietwohnungen – häufig ohne wirksame Kontrolle oder Regulierung.
Im Bereich der Zweckentfremdung liegt die Kompetenz ebenfalls bei den Ländern bzw. Kommunen. Hier werden Eigentümer*innen gesetzlich verpflichtet, Wohnraum tatsächlich zum Wohnen bereitzustellen. In Städten wie Berlin, München oder Hamburg gibt es klare Regelungen gegen Leerstand oder Umnutzung zu Ferienwohnungen. In vielen ländlichen Regionen fehlen dagegen entsprechende Satzungen oder der politische Wille zur Umsetzung. Der Deutsche Mieterbund NRW kritisiert, dass nur vergleichsweise wenige Städte und Gemeinden eine Zweckentfremdungssatzung (oder „Leerstandssatzung“) erlassen haben. Dadurch wird langfristiger Leerstand vielerorts nicht sanktioniert und so billigend in Kauf genommen. Und wenn Sanktionen in Satzungen verankert sind, fallen diese oft so gering aus, dass sich das Eingehen von Risiken für Eigentümer:innen lohnt.
In Nordrhein-Westfalen (NRW) ermöglicht das Wohnraumstärkungsgesetz den Kommunen, gegen längerfristigen Wohnraumleerstand vorzugehen, wenn eine Wohnung mehr als sechs Monate leer steht. Kommunen können dazu Zweckentfremdungssatzungen erlassen, die es ihnen ermöglichen, gegen zweckentfremdeten Wohnraum vorzugehen und gegebenenfalls Bußgelder zu verhängen. Das Wohnraumstärkungsgesetz NRW sieht vor, dass ein Leerstand von bis zu sechs Monaten nicht als Zweckentfremdung gilt (z.B. § 12 WohnStG NRW in Verbindung mit § 7 Kölner Wohnraumschutzsatzung). Steht Wohnraum jedoch länger als sechs Monate leer, ist der Verfügungsberechtigte verpflichtet, dies dem Wohnungsamt unverzüglich anzuzeigen (§ 17 WohnStG NRW).
Leerstand erkennen und erfassen
In Deutschland fehlt bis heute eine bundesweit einheitliche und verbindliche Erfassung von Wohnungsleerstand. Stattdessen arbeiten Kommunen und Länder mit unterschiedlichen Methoden, Erhebungszeiträumen und technischen Lösungen – etwa durch Eigentümer*innenbefragungen, Stromzählerauswertungen oder digitale Beteiligungstools wie den Leerstandsmelder. Viele Kommunen verzichten jedoch ganz auf eine strukturierte Erhebung. Das führt dazu, dass es kaum belastbare und vergleichbare Daten über das tatsächliche Ausmaß von Leerstand gibt. Eine systematische und flächendeckende Erhebung ist aber dringend notwendig, um politischen Handlungsbedarf zu erkennen und leerstehenden Wohnraum wieder nutzbar zu machen.
Als leerstehend gelten in der Regel Wohnungen, die weder vermietet noch vom Eigentum selbst genutzt werden. Für die politische Steuerung ist besonders die Unterscheidung zwischen marktaktivem Leerstand – Wohnungen, die sofort oder mittelfristig vermietbar sind – und dysfunktionalem Leerstand – etwa durch rechtliche Streitigkeiten, Sanierungsstaus oder problematische Eigentumsverhältnisse blockierte Objekte – entscheidend. Diese Unterscheidung wird jedoch nicht in allen Statistiken konsistent getroffen.
Der Zensus 2022 liefert erstmals seit über einem Jahrzehnt wieder eine bundesweit einheitliche Datengrundlage. Zum Stichtag 15. Mai 2022 wurden rund 1,9 Millionen leerstehende Wohnungen gezählt – das entspricht 4,5 % des gesamten Wohnungsbestands. Erfasst wurde, ob eine Wohnung unbewohnt ist, wie lange sie leer steht und welcher Grund angegeben wurde. Eine klare Trennung in marktaktive und dysfunktionale Leerstände erfolgt jedoch nicht. Der Zensus liefert zwar eine erste Orientierung, reicht jedoch nicht aus, um fundierte politische Entscheidungen zu treffen – zumal er nur alle zehn Jahre erhoben wird und keine kontinuierliche Datengrundlage schafft. In der Praxis setzen viele Kommunen viel mehr auf Meldungen von Bürger*innen, denen potentieller Leerstand auffällt.
Auch Gewerbeflächen verzeichnen zunehmend Leerstand. Ein Trend, der sich seit der Corona-Pandemie deutlich verstärkt hat. Während Wohnraum immer knapper wird, stehen frühere Ladengeschäfte, Büros oder Praxen oft dauerhaft leer. Diese Flächen sollten konsequenter in Strategien zur Umnutzung integriert werden, etwa für Wohnen, soziale Angebote oder kulturelle Zwecke. Jedoch sollte vor allem in den Ortskernen von Klein- und Mittelstädten beachtet werden, dass bei Gebäuden häufig ein Mischnutzung aus Gewerbe und Wohnen vorliegt. Die Erreichbarkeit von Waren und Dienstleistungen des täglichen Bedarfs sowie gemeinschaftlichen Orten steigert die Lebensqualität und Aktivität eines Ortskerns und sollte bei der Leerstandsbekämpfung nicht außer Acht gelassen werden.
Zwar gibt es bereits vielversprechende Ansätze wie den Leerstandsmelder oder die Stadtlabore für Deutschland, die digitale Beteiligung und datenbasierte Stadtentwicklung erproben. Doch bislang beschränken sich solche Projekte meist auf einzelne Städte oder Modellversuche.
Ein Beispiel für ein vorbildliches Vorgehen in einer Kommune ist hier etwa die Stadt München, die bei der Erfassung von Leerstand neben Meldungen von Bürger*innen eigene Beamt*innen einsetzt. Diese kundschaften verdächtige Immobilien aus und prüfen, ob Zweckentfremdungen vorliegen. Laut der Stadt konnten durch diese Maßnahmen im Jahr 2024 über 400 Zweckentfremdungen ausfindig gemacht werden. Rechnungen zufolge wären bei einem Neubau von Wohnraum, der dem entspricht, über 170 Millionen Euro an Kosten erforderlich.
Um Leerstand nachhaltig zu begegnen, braucht es jedoch klare gesetzliche Rahmenbedingungen, standardisierte Verfahren und den politischen Willen zur breiten Umsetzung.
Leerstand umfassender denken
Nicht außer Acht gelassen werden sollten im Zusammenhang mit Leerstand die Lebensumstände Obdach- oder Wohnungsloser Menschen. Allein in NRW galten 2024 122.000 Menschen als wohnungslos. Gleichzeitig stehen in jeder Stadt oder Gemeinde nachts und am Wochenende tausende Büroflächen leer, darunter auch öffentliche Verwaltungsgebäude und Parteibüros.
Das französische Projekt „Bureaux du Cœur“ zeigt, dass das anders geht: Seit 2020 öffnen in Frankreich über 200 Unternehmen ihre ungenutzten Büros für wohnungslose Menschen, die kurz vor einer gesellschaftlichen oder beruflichen Reintegration stehen. Die Betroffenen erhalten dort Privatsphäre, Sicherheit und Würde, niedrigschwellig und unbürokratisch.
Bis heute wurden so über 40.000 Übernachtungen in Bürogebäuden, teils auch über Partnerorganisationen wie Croix-Rouge oder Secours Catholique vermittelt. Auch Städte wie Barcelona und Brüssel haben sich angeschlossen.
Ein vergleichbares Modell existiert in Deutschland bisher nicht. Dabei wäre der Bedarf hoch:
- Laut Statistischem Bundesamt waren 2022 über 370.000 Menschen in Deutschland ohne eigene Wohnung registriert, viele davon sind auch dauerhaft obdachlos. Diese Zahl steigt jährlich.
- Besonders betroffen sind Menschen mit unsicherem Aufenthaltsstatus, psychischer Vorerkrankung, FINTA* und junge Erwachsene nach Jugendhilfe.
Um dem strukturell zu begegnen, braucht es politische Initiative auf allen Ebenen. Wir schlagen deshalb vor, das französische Modell zu übertragen und auszubauen. Erste rechtliche Herausforderungen, insbesondere Versicherungs- und Haftungsfragen sind lösbar, wie Frankreich zeigt: Dort wurden Sonderversicherungen etabliert und Zutrittszeiten klar geregelt. In Deutschland wäre eine analoge Umsetzung etwa über Gruppenversicherungen der öffentlichen Hand oder über kommunale Träger möglich.
Wohnen für alle, statt Profite für Wenige! – unsere Forderungen
Wohnraum ist keine Ware, sondern ein Menschenrecht. Gerade junge Menschen, Studierende, Auszubildende und Menschen mit niedrigem Einkommen sind die Leidtragenden von durch Leerstand verstärktem Wohnraummangel. Die öffentliche Hand muss sich klar gegen Marktversagen positionieren – mit sozialer Wohnraumförderung, klarer Regulierung und konsequentem Schutz vor Verdrängung – und Vermieter*innen mehr in die Verantwortung nehmen. Vor diesem Hintergrund und aus der o.g. Analyse ergeben sich folgende Forderungen:
Bestehende rechtliche Möglichkeiten nutzen!
- Der Föderalismus erlaubt maßgeschneiderte Lösungen vor Ort. Dennoch sind eine wirksame Koordinierung sowie eine bundeseinheitliche Strategie zur Bekämpfung von Leerstand notwendig. Das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen hat bereits durch die „Handlungsstrategie Leerstandsaktvierung“ einen ersten Aufschlag gemacht, mit dem Ziel leerstehende Wohnungen, Gewerberäume und Gebäude vor allem in den strukturschwachen oder auch ländlichen Kommunen und Regionen wieder oder erstmalig für den Wohnungsmarkt nutzbar zu machen. Dies kann jedoch nicht die einzige Maßnahme bleiben.
- Gemeinden, Städte und Kommunen sollten gesetzlich bestehende Regelungen z.B. im BauGB oder im WohnStG tatsächlich und verstärkt in Anspruch nehmen. Etwa durch das Erlassen von Satzungen, die Sanktionen ermöglichen.
- Gemeinden, Städte und Kommunen sollten im Rahmen von Quartiersentwicklungskonzepten von Vorkaufsrechten Gebrauch machen, um Mischnutzungen gezielt steuern zu können und so für lebendige Orts- und Siedlungskerne zu sorgen
Leerstand steuerlich bekämpfen!
- Die sog. Spekulationsfrist des § 23 EStG gehört gestrichen.
- Schaffung einer bundesgesetzlichen Grundlage, die den Städten und Kommunen rechts- und verfassungsfeste Instrumente an die Hand gibt, um eine Leerstandssteuer dort einzuführen, wo sie gebraucht wird – vor allem in angespannten Wohnungsmärkten.
Denkmalschutz darf kein Vorwand für Leerstand sein!
- Eine bessere Verzahnung von Denkmalschutz und sozialer Stadtentwicklung ist dringend notwendig, um die Nutzung denkmalgeschützter Gebäude zu ermöglichen, statt sie zu verhindern.
- Pragmatische Ausnahmen von bestimmten Auflagen sollten ermöglicht werden, wenn diese einer sozial oder ökologisch sinnvollen Nutzung entgegenstehen.
- Die Denkmalbehörden sollten eine aktive Rolle bei der Wiederbelebung leerstehender Gebäude übernehmen, beispielsweise durch gezielte Beratung, Bereitstellung von Fördermitteln und die Priorisierung von Sanierungen mit Wohnzweck.
Leerstand sichtbar machen – eine bundeseinheitliche Datenerfassung jetzt!
- Um den Leerstand transparent zu machen, ist jetzt eine bundeseinheitliche Datenerfassung erforderlich. Dazu sollte ein bundesweites Leerstandsregister eingeführt werden, das eine einheitliche Definition, eine standardisierte Erhebungsmethodik sowie eine Meldepflicht ab einer Leerstandsdauer von drei Monaten, spätestens jedoch von sechs Monaten, vorsieht.
- Eigentümer*innen sollten verpflichtet werden, bei der Meldung den Leerstandsgrund sowie den Zustand der Immobilie anzugeben.
- Eine digitale Infrastruktur zur systematischen Erfassung, Verarbeitung und Veröffentlichung der Leerstandsdaten auf kommunaler Ebene muss aufgebaut werden.
- Bund und Länder sollten die Kommunen finanziell und technisch beim Aufbau entsprechender Systeme sowie bei der regelmäßigen Aktualisierung der Daten unterstützen.
- Darüber hinaus sollten Beamt*innen eingesetzt werden, die gezielt Leerstand aufspüren.
- Die Zusammenarbeit mit zivilgesellschaftlichen Initiativen wie dem „Leerstandsmelder“ sollte verstärkt werden, um die amtliche Datenbasis sinnvoll zu ergänzen.
Geeignete Büroräume wohnungs- und obdachlosen Menschen nicht vorenthalten! Leerstand darf kein Normalzustand sein, insbesondere dann, wenn Menschen draußen schlafen. Büros sind kein Zuhause, aber sie können ein vorübergehender Schutzraum sein. Als SPD und Jusos haben wir die Mittel, Strukturen und Verantwortung, um das möglich zu machen.
- Wir fordern daher die Einführung einer Organisation, die Zwischenunterkünfte nach dem Vorbild “Bureaux Cœur“, angepasst an deutsches Recht. Insbesondere sollten rechtssichere Rahmenbedingungen garantiert und Versicherungs- und Sicherheitsrahmenkonzept erstellt werden.
- Die SPD-Parteizentrale sowie die SPD-Büros auf allen Ebenen stellen selbst Büroräume bereit und unterstützen die Einrichtung eines bundesweiten Koordinierungsvereins nach französischem Vorbild.