Inklusion braucht Rückgrat – den*die Beauftragten für Menschen mit Behinderung wirksam stärken!
In einer Zeit, in der grundlegende Werte des Sozialstaats und der Solidarität immer stärker infrage gestellt werden, ist es wichtiger denn je, verlässliche und mutige Institutionen zu schaffen, die die Interessen von Menschen mit Behinderungen unabhängig, konsequent und mit Nachdruck vertreten. Die Rolle des*der Beauftragten für die Belange von Menschen mit Behinderungen ist dabei von entscheidender Bedeutung – doch bislang fehlen diesem Amt die notwendigen Werkzeuge, um echte Veränderungen herbeizuführen.
Über 13 Millionen Menschen in Deutschland leben mit einer Behinderung. Und dennoch bleibt ihr Anspruch auf Gleichberechtigung häufig eine leere Versprechung, weil mangelnde Durchsetzungskraft, fehlende Sichtbarkeit und strukturelle Abhängigkeit das Amt schwächen. Derzeit ist der*die Beauftragte dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales unterstellt, besitzt weder eigene Personalhoheit noch das Recht, Gesetze anzustoßen oder verbindlich Einspruch zu erheben. Damit bleibt dieses wichtige Amt oft ein Bittsteller – dabei müssten Menschen mit Behinderungen einen verlässlichen Rückhalt haben, der für sie eintritt, unabhängig von parteipolitischer Stimmungslage oder öffentlicher Aufmerksamkeit.
Angesichts wachsender sozialer Ungleichheit und steigenden Drucks auf die sozialen Sicherungssysteme wäre es fatal, die Rechte von Menschen mit Behinderungen nur als Anhängsel zu betrachten. Es ist eine Frage von Respekt, Gerechtigkeit und Menschlichkeit, dass Inklusion als Staatsaufgabe nicht nur auf dem Papier existiert, sondern durch starke, unabhängige Institutionen garantiert und verteidigt wird.
Die NRW Jusos fordern daher folgende Reformen für die Position des*der Bundesbeauftragten für die Belange von Menschen mit Behinderungen:
- Gesetzlich verbindliches Initiativrecht
Der oder die Beauftragte für die Belange von Menschen mit Behinderungen soll zukünftig ein gesetzlich verankertes Initiativrecht erhalten. Bislang ist die Rolle weitgehend reaktiv angelegt: Der oder die Beauftragte kann Stellungnahmen abgeben, wird angehört und eingebunden – hat jedoch keine rechtliche Möglichkeit, selbst aktiv gesetzgeberische Impulse zu setzen. Um dieser strukturellen Schwäche zu begegnen, fordern wir eine Änderung des Behindertengleichstellungsgesetzes (BGG), insbesondere des § 18. Das Initiativrecht soll es dem oder der Beauftragten ermöglichen, selbstständig Gesetzesvorschläge und Änderungsanträge in behindertenpolitisch relevanten Themenbereichen in den Bundestag einzubringen. Diese Initiativen müssen parlamentarisch behandelt werden – etwa im zuständigen Ausschuss – und dürfen nicht im Verfahren ignoriert werden. Nur so wird sichergestellt, dass Menschen mit Behinderung nicht weiter strukturell übergangen werden.
- Verfassungsrang für die Stelle
Langfristig streben wir die Aufnahme der Belange von Menschen mit Behinderungen in das Grundgesetz an. Die Einrichtung des oder der Beauftragten muss – wie beispielsweise der Wehrbeauftragte in Art. 45b GG – auf Verfassungsrang gehoben werden. Alternativ ist eine Staatszielbestimmung zur Inklusion denkbar, wie sie bereits in mehreren Landesverfassungen existiert. Durch eine solche Verankerung wird deutlich: Die Teilhabe von Menschen mit Behinderung ist keine freiwillige Leistung des Staates, sondern eine verfassungsrechtlich gebotene Aufgabe. Die Position des oder der Beauftragten erhielte damit einen grundgesetzlich geschützten Status, der Unabhängigkeit und Sichtbarkeit stärkt und parteipolitischer Einflussnahme entgegenwirkt.
- Budgethoheit und institutionelle Eigenständigkeit
Aktuell ist der oder die Beauftragte organisatorisch dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) zugeordnet. Diese Struktur beschränkt die Unabhängigkeit des Amtes erheblich. Wir fordern daher die Auslagerung des Beauftragtenamts in eine eigenständige Bundesbehörde – wie beispielsweise beim Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI). Ziel ist die volle Budgethoheit über Personal- und Sachmittel sowie eine eigene Rechtsstellung. Damit kann das Amt unabhängig arbeiten, eigene Kommunikationsstrategien verfolgen, Initiativen anstoßen und strukturell in der Bundesverwaltung wirksam werden. Diese Forderung ist auch ein Ausdruck des Respekts vor der Aufgabe, die Belange von über 13 Millionen Menschen in Deutschland zu vertreten.
- Einspruchsrecht bei diskriminierenden Gesetzesvorhaben
Um echte Wirkung auf Gesetzgebung und Verwaltung entfalten zu können, braucht der oder die Beauftragte ein formal geregeltes Einspruchsrecht bei Gesetzen oder Verordnungen, die Menschen mit Behinderung benachteiligen oder ausschließen. Dieses Einspruchsrecht sollte mit einer aufschiebenden Wirkung für mindestens eine parlamentarische Lesung verbunden sein. Ein solches Recht zwingt das Parlament zur Auseinandersetzung mit behindertenpolitischen Bedenken und verhindert, dass diese in ministeriellen Abstimmungen untergehen. Ziel ist nicht die Blockade, sondern die institutionelle Absicherung einer inklusiven Perspektive im Gesetzgebungsprozess.
- Stärkung des Inklusionsbeirats
Der beim oder bei der Beauftragten der Bundesregierung angesiedelte Inklusionsbeirat nach Artikel 33 der UN-Behindertenrechtskonvention ist als zentrales Gremium der zivilgesellschaftlichen Beteiligung institutionell und rechtlich zu stärken. Seine Rolle muss so ausgestaltet werden, dass die Beteiligung der Zivilgesellschaft nicht nur formal erfolgt, sondern tatsächlich wirksam in den Gesetzgebungs- und Verordnungsprozess einfließt. Hierfür sind verbindliche Beteiligungsfristen und klare Anhörungsrechte bei allen Vorhaben mit Bezug zu den Belangen von Menschen mit Behinderungen vorzusehen. Zudem ist eine ausreichende personelle und finanzielle Ausstattung der zuständigen Geschäftsstelle sicherzustellen, damit die kontinuierliche Begleitung der Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention substantiell und dauerhaft möglich ist. Stellungnahmen und Empfehlungen müssen transparent gemacht werden, damit nachvollziehbar wird, ob und wie sie im politischen Prozess berücksichtigt werden.
- Ausbau der Schlichtungsstelle zu einer wirksamen Ombudsstruktur
Die beim oder bei der Beauftragten eingerichtete Schlichtungsstelle nach § 16 des Behindertengleichstellungsgesetzes ist als niedrigschwelliges Instrument der Rechtsdurchsetzung und Konfliktlösung weiterzuentwickeln. Damit die Schlichtung nicht folgenlos bleibt, müssen Verfahren durch verbindliche Fristen für Stellungnahmen und Rückmeldungen der betroffenen Stellen klar geregelt werden. Ergänzend sind regelmäßige anonymisierte Tätigkeits- und Fallberichte vorzusehen, um strukturelle Barrieren sichtbar zu machen und einen öffentlichen Reformdruck zu ermöglichen. Perspektivisch ist die Zuständigkeit der Schlichtungsstelle auf private Anbieter auszuweiten, da gesellschaftliche Teilhabe in zentralen Bereichen wesentlich durch private Dienstleistungen und Angebote bestimmt wird. Ziel ist eine Ombudsstruktur, die wirksam, transparent und für Betroffene praktisch nutzbar ist.
- Die Landesbeauftragten stärken
Wir fordern, dass die Reformbestrebungen auch auf die Landesebene ausgeweitet werden. Die Rechte und Ressourcen der Landesbeauftragten für Menschen mit Behinderung müssen vereinheitlicht, gestärkt und gesetzlich verbindlich verankert werden. Auch auf kommunaler Ebene sollen inklusive Ombudsstellen geprüft und ausgebaut werden.
- Verbindliche Übertragung auf den privaten Sektor
Barrierefreiheit und Diskriminierungsschutz dürfen nicht an der Grenze staatlichen Handelns enden. Ein erheblicher Teil gesellschaftlicher Teilhabe findet im privaten Sektor statt, etwa beim Zugang zu Dienstleistungen, bei digitalen Angeboten, im Wohn- und Gesundheitsbereich oder in der Mobilität. Deshalb ist es erforderlich, die Verpflichtung zur Herstellung von Barrierefreiheit und zur Gewährung angemessener Vorkehrungen auch gegenüber privaten Anbietern verbindlich gesetzlich auszugestalten. Diese Pflichten müssen rechtlich klar definiert, praktisch durchsetzbar und mit effektiven Rechtsfolgen versehen sein, damit Verstöße nicht folgenlos bleiben. Nur wenn Barrierefreiheit auch dort verbindlich wird, wo Menschen ihren Alltag tatsächlich organisieren, kann Inklusion als Staatsaufgabe und Menschenrecht in der Realität ankommen.
Wir dürfen nicht vergessen: Hinter abstrakten Forderungen stehen Millionen Menschen, die Tag für Tag mit sichtbaren und unsichtbaren Barrieren konfrontiert sind – im Bildungssystem, auf dem Arbeitsmarkt, im Gesundheitswesen und im Alltag. Ihr Recht auf Teilhabe, Würde und Selbstbestimmung ist keine Randfrage, sondern Ausdruck unseres gesellschaftlichen Selbstverständnisses. Doch solange der oder die Beauftragte auf die Gunst der Politik angewiesen bleibt und keine eigenen Initiativen starten oder verbindlich widersprechen kann, bleibt diese Stimme allzu oft ungehört.
Die vorgeschlagenen Reformen sind daher weit mehr als technische Anpassungen. Sie sind ein Bekenntnis zu einer Gesellschaft, in der niemand vergessen oder übersehen wird. Sie schaffen die Grundlage dafür, dass Teilhabe nicht von Zufällen abhängt, sondern von festen, gerechten Strukturen getragen wird. Nur so können wir die Barrieren überwinden – nicht nur in den Köpfen, sondern auch im System – und den Millionen Betroffenen endlich die Wertschätzung und Unterstützung zukommen lassen, die ihnen zusteht.
Es ist an der Zeit, dass wir nicht länger zusehen, wie wichtige Anliegen untergehen oder auf die lange Bank geschoben werden. Wir brauchen eine inklusive Politik, die aus Überzeugung handelt – nicht nur aus Pflichtgefühl. Die Reformen sind Ausdruck dieser Überzeugung und ein Aufruf an alle: Lassen wir niemanden zurück, sondern gestalten wir gemeinsam eine Gesellschaft, in der alle Menschen mit Behinderung selbstbewusst, sicher und sichtbar ihren Platz finden können.