Mobilitätshilfe ernst meinen
In Artikel 2 des Grundgesetzes ist, direkt nach „Die Würde des Menschen ist unantastbar“, die persönliche Freiheit ebenfalls als Grundrecht aufgeführt. Hierzu zählt auch die Bewegungsfreiheit. Es gibt Menschen, die aufgrund einer Behinderung, beispielsweise durch einen Rollstuhl, in ihrer Bewegungsfreiheit erheblich eingeschränkt sind.
Die Schwächen des Personennahverkehrs
Es gibt immer noch Bahnhöfe, die nicht barrierefrei sind. In vielen Regionen ist der ÖPNV zu nächtlichen Zeiten oder an Wochenenden kaum verfügbar. Defekte Aufzüge gehören zum Alltag. Alternativen wie Fahrräder, Roller oder On-Demand-Verkehr sind ebenfalls nicht barrierefrei. In Berlin gibt es beispielsweise einen „Aufzugsersatz-Bus“, der Rollstuhlfahrer*innen bei einem technischen Defekt abholt und zur nächstgelegenen barrierefreien Station fährt. Dies ist jedoch die Ausnahme und nicht die Regel.
Die Verpflichtung des Staates
Zum Glück gibt es das Bundesteilhabegesetz, welches den Staat zu Maßnahmen verpflichtet, die eine Eingliederung von Menschen mit Behinderung in die Gesellschaft ermöglichen. „Die Leistungen zur Teilhabe umfassen die notwendigen Sozialleistungen, um unabhängig von der Ursache der Behinderung, die persönliche Entwicklung ganzheitlich zu fördern und die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft sowie eine möglichst selbständige und selbstbestimmte Lebensführung zu ermöglichen oder zu erleichtern“ (§ 4 Absatz 1 Satz 4 SGB IX). Dazu gehören auch Maßnahmen zur Mobilität (§ 83 Absatz 1 SGB IX). Den Leistungsberechtigten steht es zu, entweder durch ein Unternehmen befördert zu werden oder durch ein Fahrzeug finanziert zu werden. Diese sogenannte „Mobilitätshilfe“ wird jedoch von den Kommunen unterschiedlich umgesetzt.
Mangelhafte Umsetzung der Mobilitätshilfe
Die Stadt Köln zahlt den Leistungsberechtigten für die Beförderung eine Pauschale von bis zu 250,00 € monatlich, unabhängig von der Anzahl der Fahrten. Die Stadt Hagen stellt dagegen monatlich zehn Gutscheine für Fahrten aus. Der Rhein-Erft-Kreis fordert bei der Beantragung eine detaillierte Auflistung der Fahrten und deren voraussichtliche Häufigkeit. Zudem müssen Kostenvoranschläge von Beförderungsunternehmen hinzugefügt werden. Freizeitaktivitäten sind jedoch nicht immer planbar, manche sind spontan, daher kann diese Forderung nur bedingt erfüllt werden. Zudem ist die Beantragung der Mobilitätshilfe mit einem hohen bürokratischen Aufwand verbunden. Es muss ein Antrag auf Eingliederungshilfe gestellt werden, wofür Nachweise über bereits erhaltene Leistungen, das Einkommen und die Behinderung benötigt werden. Dies könnte aufgrund des Umfangs eine abschreckende Wirkung haben und dazu führen, dass Betroffene den Antrag nicht stellen, obwohl es ihnen rechtlich zusteht.
Vermessenheit des Staates
Das Äquivalent zur sozialen Teilhabe ist die Teilhabe am Arbeitsleben. Auch in diesem Zusammenhang gibt es Leistungen wie die „Kraftfahrzeughilfe“, um ein Auto oder eine Beförderungshilfe zur Arbeitsstelle zu finanzieren (§ 49 Absatz 8 Satz 1 SGB IX). Demnach übernimmt die Eingliederungshilfe, sofern erforderlich, den täglichen Transport zur Arbeit. Im Gegensatz dazu sind die Freizeitfahrten jedoch begrenzt. Die Kommunen nehmen sich heraus, den Leistungsberechtigten vorzuschreiben, wie aktiv sie ihre Freizeit gestalten dürfen. Der Staat sollte nicht das Grundrecht der Freiheit und Entfaltung der Persönlichkeit unter der Verpflichtung zu arbeiten stellen. Das ist unfair und anmaßend, weshalb wir uns als NRW-Jusos dagegen stellen müssen.
Mobilitätshilfe sinnvoll und bedarfsgerecht gestalten
Besondere Merkzeichen auf einem Schwerbehindertenausweis berechtigen zur Ausstellung einer Wertmarke. Mit Hilfe dieser Wertmarke kann der ÖPNV vergünstigt (Merkzeichen „G“ Gehbehindert, Merkzeichen „aG“ außergewöhnlich Gehbehindert, Merkzeichen „Gl“ Gehörlosigkeit) oder kostenfrei (Merkzeichen „H“ Hilflosigkeit, Merkzeichen „Bl“ Blindheit) genutzt werden. Die Eigenbeteiligung für Inhaber*innen der Merkzeichen „G“, „aG“ und „Gl“ beträgt ca. 90,00 € p.a. Ausweisträger*innen mit den Merkzeichen „G“ und „Gl“ müssen sich zudem zwischen der Wertmarke und einer 50% Ermäßigung der KfZ-Steuer entscheiden. Nur bei den Merkzeichen „aG“, „H“ und „Bl“ kann sowohl eine Befreiung von der KfZ-Steuer und eine Wertmarke beantragt werden.
Deshalb fordern wir als NRW Jusos eine einheitliche Umsetzung der Mobilitätshilfe für alle Kommunen und Kreisen. Menschen mit den Merkzeichen „aG“, „Bl“ und „H“ auf ihrem Schwerbehindertenausweis sowie einer Wertmarke
- dürfen die Mobilitätshilfe beliebig oft beanspruchen.
- müssen keinen speziellen Antrag stellen. Leistungsberechtigte reichen nun die Rechnung über die Fahrt zusammen mit einer Kopie des Schwerbehindertenausweises und der Wertmarke bei dem Träger der Eingliederungshilfe ein. Die Kosten müssen erstattet werden.
Quellen:
https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_2.html
https://www.bvg.de/de/verbindungen/bvg-muva/aufzugersatz
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/__4.html
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/__83.html
https://www.stadt-koeln.de/service/produkte/00518/index.html
https://portal.rhein-erft-kreis.de/detail/-/vr-bis-detail/dienstleistung/42879/show
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/__49.html
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/__228.html
https://www.enableme.de/de/artikel/wertmarke-und-schwerbehindertenausweis-2147