Stärkung der Arbeitnehmer*innenrechte: Faire Abfindungsregelungen und Urlaubsansprüche sicherstellen

Recht auf Abfindung

Nach einer Kündigung erhalten Arbeitnehmer*innen oft eine Abfindung. Diese soll helfen, Streitigkeiten zu vermeiden oder zu beenden und ein reibungsloses Auseinandergehen zu ermöglichen. Die sogenannte Regelabfindung beträgt normalerweise ein halbes Bruttomonatsgehalt pro Jahr der Beschäftigung im Betrieb.

Allerdings gibt es keinen gesetzlichen Anspruch auf eine Abfindung. Wenn Arbeitgeber*innen nicht bereit sind, eine Abfindung zu zahlen, ist es für Arbeitnehmer*innen schwierig, diese einzufordern. Nur in Ausnahmefällen, wie etwa bei ungerechtfertigten Kündigungen, können Arbeitnehmer*innen eine Abfindung gegen den Willen der Arbeitgeber*innen durchsetzen. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn eine weitere Zusammenarbeit unzumutbar ist, etwa bei sexualisierter Belästigung am Arbeitsplatz.

In solchen Fällen kann ein Gericht eine Abfindung anordnen. Die gesetzliche Regelung ist hier sehr eng gefasst und sieht solche Abfindungen nicht als Standard vor. Dabei sollte in solchen Fällen der Wille der Arbeitnehmer*innen berücksichtigt werden, da Arbeitgeber*innen durch die ungerechtfertigte Kündigung im Unrecht sind.

Besonders bei ungerechtfertigten fristlosen Kündigungen ist die aktuelle Regelung ungerecht. Ein solcher Vertrauensbruch führt oft dazu, dass Arbeitnehmer*innen nicht mehr für das Unternehmen arbeiten möchten und sich eine neue Stelle suchen. Arbeitgeber*innen haben hier wenig zu verlieren. Trotz einer rechtlich unwirksamen Kündigung können sie Arbeitnehmer*innen loswerden, ohne finanzielle Einbußen zu erleiden, während die Arbeitnehmer*innen mit finanziellen und persönlichen Schwierigkeiten konfrontiert sind, oft monatelang arbeitslos sind.

Die Abfindung, die eigentlich den Verlust des Arbeitsplatzes ausgleichen und die Suche nach einer neuen Stelle erleichtern soll, wird den Arbeitnehmer*innen verwehrt.

Bundesurlaubsgesetz:

Auch das Bundesurlaubsgesetz muss zugunsten der Arbeitnehmer*innen geändert werden. Aktuell werden Urlaubstage anteilig für volle Monate im Jahr gewährt. Arbeitnehmer*innen müssen also vom 13. eines Monats bis zum 13. des Folgemonats beschäftigt sein, um einen Urlaubsanspruch für diesen Zeitraum zu erhalten. Dies ist unproblematisch, wenn das Arbeitsverhältnis am 1. eines Monats beginnt und zum Monatsende endet. Schwierigkeiten entstehen jedoch, wenn Arbeitsverhältnisse zum Beispiel am 15. eines Monats enden oder beginnen oder ohne festes Enddatum befristet sind und mit kurzer Kündigungsfrist beendet werden können. In diesen Fällen verlieren Arbeitnehmer*innen den Urlaubsanspruch für diesen Monat. Die geleistete Arbeitszeit wird nicht auf den Urlaub angerechnet. Für einzelne Arbeitnehmer*innen mag dies gering erscheinen, doch insgesamt ist dies vor allem für Beschäftigte in prekären Arbeitsverhältnissen ein erheblicher Nachteil. Eine Änderung des Gesetzes ist daher dringend nötig.

Die NRW Jusos fordern daher:

  • Die gesetzlichen Grundlagen des Kündigungsschutzes so zu ändern, dass bei jeder unwirksamen Kündigung eine Abfindung gezahlt werden muss, die mindestens der Regelabfindung entspricht, wenn Arbeitnehmer*innen sich gegen eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses entscheiden.
  • Urlaubsansprüche sollen nicht nur für volle Beschäftigungsmonate, sondern auch für anteilige Beschäftigungsmonate entstehen. Angefangene Urlaubstage sollen weiterhin aufgerundet werden.
  • Dass Abfindungen bis zu einem Betrag in Höhe von 50.000,00 € steuerfrei sein sollen und über diesen Betrag hinaus mit dem persönlichen Steuersatz, statt wie bisher mit der Steuerklasse 6, besteuert werden.