Watch the Police not the People

Grundlegendes

Die Polizei NRW befindet sich in einer Krise und gefährdet das Vertrauen vieler Bürger*innen in den Rechtsstaat. Fälle von schwerster Polizeigewalt häufen sich. Viele Anklagen die aus diesen Fällen hervorgehen werden wegen unzureichender Beweislage eingestellt. Fälle wie die Ermordung von Mouhamed Dramé erschüttern schon für sich allein das Vertrauen der gesamten Gesellschaft in die Institution Polizei. Die Umstände das im Nachgang die Nachbarpolizeibehörde ermittelt und sich viele der von der Dortmunder Polizei im Anschluss getroffenen Äußerungen als nachweislich falsch herausstellen, führen dazu, dass dieses Vertrauen in Gänze verloren geht.

Die Polizei ist als Gewaltmonopol des Staates verpflichtet ihre Kompetenzen immer und jederzeit rechtmäßig auszuüben. Darüber hinaus ist es im Sinne eines Rechtsstaates diese Ausübung so transparent und überprüfbar wie möglich zu gestalten. Gerade in Situationen, in denen die Polizei unmittelbar Gewalt anwendet und Menschen dabei zu Schaden oder ums Leben kommen, muss sichergestellt sein, dass alle zur Verfügung stehenden Mittel genutzt werden um eine Aufklärung im Sinne der Betroffenen zu gewährleisten.

Eines der wichtigsten zur Verfügung stehenden Mittel ist die videotechnische Überwachung von Einsätzen durch Bodycams. Die bisher geltenden Regeln des Landes NRW für das Tragen von Bodycams sind dahingehend absolut unzureichend.

Schutzgut

Die Möglichkeit zum Aufzeichnen von Einsätzen ist in NRW maßgeblich durch §15c PolG NRW geregelt. Darin heißt es in Absatz 1:

„Die Polizei kann bei der Durchführung von Maßnahmen zur Gefahrenabwehr und zur Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten mittels körpernah getragener Aufnahmegeräte offen Bild- und Tonaufzeichnungen anfertigen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dies zum Schutz von Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten oder Dritten gegen eine konkrete Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist […].“

In der Formulierung dieser Regelung zeigt sich das Grundproblem der aktuellen Ausgestaltung und Umsetzung von Regelungen zu Bodycams, sowohl bundesweit als auch im Land NRW. Der Schwerpunkt liegt in erster Linie auf der Erleichterung und nicht auf der Kontrolle der polizeilichen Arbeit. Durch die bestehenden Regelungen werden in der Praxis in erster Linie die Polizist*innen selbst vor Angriffen geschützt und die Arbeit der Ermittlungsbehörden wird durch die entstehenden Aufzeichnungen erleichtert. Auch das sind – gerade vor dem Hintergrund der zunehmenden Gewalt gegen Einsatzkräfte – wichtige Einsatzmöglichkeiten von Bodycams.

Momentan sind jedoch sowohl die rechtlichen Grundlagen als auch insbesondere die praktische Umsetzung massiv einseitig polizeischützend ausgerichtet. Dies muss sich ändern. Bürger*innen haben genauso ein Recht darauf, dass Beweise für unrechtmäßiges Verhalten gegen sie erstellt werden, wie Polizist*innen. Bodycams dürfen nicht in erster Linie als staatliche Überwachungsinstrumente verstanden werden, sondern müssen letztendlich, wenn sie verwendet werden, den gesamten am Polizeieinsatz beteiligten Parteien die Möglichkeit bieten das Geschehene gerichtlich eindeutig überprüfbar zu machen.

Datenschutz

Das Erstellen und Speichern von Ton- und Videoaufnahmen durch den Staat stellt auf der Kehrseite einen massiven Eingriff in den verfassungsrechtlichen Schutz höchstpersönlicher Daten dar. Allein schon deswegen bedarf das Beginnen, das Beenden und die Speicherung solcher Aufnahmen mehr als die Ermessensentscheidung einzelner Polizisten. Es braucht verbindliche gesetzliche Regelungen für die Erstellung und Speicherung von videotechnischen Aufnahmen von Polizeieinsätzen. Dass die Aufnahmen von Bodycams in NRW auf Servern der Polizei ohne eine vorherige Überprüfung ob diese Aufnahmen rechtmäßig waren, zwei Wochen gespeichert werden trägt der Sensibilität solcher Aufnahmen nicht ausreichend Rechnung.

Reform statt Einzelschritte

Den Vorstoß des Innenministeriums den §15c PolG NRW zu reformieren und insbesondere eine Pflicht zum Tragen von Bodycams einzuführen, ist im Grundsatz unterstützenswert. Damit diese Reform zu einer echten Verbesserung der Situation und zu einer Bewältigung der Krise der Polizei NRW beiträgt muss sie jedoch über eine Tragepflicht hinaus weitreichende Änderungen enthalten.

Deswegen fordern wir:

  • Bodycams müssen immer dann eingeschaltet werden, wenn der Polizeieinsatz nach den bei Beginn oder während des Einsatzes vorliegenden Informationen die Gefahr birgt, dass Leib oder Leben der Polizeikräfte, Dritter oder der vermeintlichen Störer*innen selbst im Verlauf des Einsatzes gefährdet wird. Davon umfasst sind insbesondere Einsätze bei denen der Einsatz von Waffengewalt jeglicher Art durch die Polizei hinreichend wahrscheinlich sind. Unabhängig davon, sind Bodycams immer dann einzuschalten, wenn Betroffene eines Polizeieinsatzes dies verlangen. Dies gilt allerdings nur dann, wenn die Aufnahme mit den Persönlichkeitsrechten Dritter vereinbar ist. Von einer verlangten Aufnahme kann jedoch nur dann abgesehen werden, wenn nicht bereits auf anderem Wege (etwa durch das gezielte Ausrichten der Bodycam) die Aufnahme unbeteiligter Dritter vermieden werden kann. Um dies sicher zu stellen, sollen entsprechende Schulungs- und Ausbildungsmaßnahmen der Polizeivollzugsbeamt*innen etabliert werden.
  • Betroffene sind darüber zu informieren, dass der Polizeieinsatz aufgezeichnet wird.
  • Auf Antrag des Betroffenen ist die Rechtmäßigkeit von Bodycamaufnahmen durch eine*n Richter*in zu überprüfen. Es soll ein gesondertes Verfahren geschaffen werden, bei dem auf Antrag der Betroffenen die Rechtmäßigkeit der Bodycamaufnahmen noch innerhalb der Speicherfrist von 2 Wochen gerichtlich überprüft wird. Wird die Unrechtmäßigkeit der Aufnahmen festgestellt sind diese unverzüglich zu löschen. Ansonsten sind die Aufnahmen weiterhin unter den in §15c PolG NRW festgehaltenen Voraussetzungen nach 2 Wochen zu löschen.
  • Der*Die Betroffene hat das Recht eine Kopie der ihn*sie betreffenden Aufnahme zu verlangen. Diese Kopien sind gegebenenfalls so zu verändern, dass die Persönlichkeitsrechte Dritter und der beteiligten Einsatzkräfte gewahrt werden.
  • Die umfassende Überprüfung der technischen Umsetzbarkeit der automatisierten Einschaltung von Bodycams in Situationen in denen dies unbedingt erforderliche erscheint.
  • Gute Beweissicherung bringt nichts ohne neutrale Ermittlungsbehörden. Die Reform des §15c PolG NRW kann nur ein kleiner Baustein einer umfassend erforderlichen Reform der Polizei sein. Wir fordern die Einrichtung einer unabhängigen Behörde die Ermittlungsverfahren im Kontext von polizeilichen Einsätzen durchführt. Diese Behörde muss unter anderem die Kompetenz haben unveränderte Kopien von Einsatzaufnahmen zu erlangen. Die unveränderte
    Originaldatei muss auf den gesicherten Servern der unabhängigen
    Ermittlungsbehörde gespeichert werden.
  • Es darf keine Ausweitung auf Echtzeitvernetzung der Erhebung von Video- und Tonaufnahmen, bspw. durch KI-gestützte Gesichtserkennungssoftware vorgenommen werden.
  • Es darf keine dauerhafte Erhebung von Video- und Tonaufnahmen stattfinden. Stattdessen soll das technische Verfahren des Pre-Recordings genutzt werden.