Wie ich komm Privatschule nicht rein?

Das Kopftuch ist ein Zeichen der Religionsangehörigkeit. Für Hijabis im Allgemeinen ist dies jedoch viel mehr als nur das. Es kann ein Gefühl von Sicherheit und Stolz schaffen. Nach Art. 7 Abs. 4 GG sind private Schulen geschützt. Private Ersatzschulen sollen die Pluralität der Bildungslandschaft in NRW „bereichern“, indem sie sich „eine besondere pädagogische, religiöse oder weltanschauliche Prägung“ geben (Runderlass zur Schulaufsicht über Ersatzschulen in NRW). Dies kann Auswirkungen auf die Auswahl der Schüler*innen haben. Beispielsweise können Privatschulen versuchen, ein Kopftuchverbot zu begründen. Eine katholische Schule könnte etwa geltend machen, keine religiösen Symbole anderer Religionen im Unterricht zuzulassen.

Solche Regelungen stehen jedoch in einem Spannungsverhältnis zu den Grundrechten. Sie verletzen die in Art. 1 Abs. 1 GG garantierte Menschenwürde: „Die Würde des Menschen ist unantastbar.“ Auch die Religionsfreiheit nach Art. 4 GG wird eingeschränkt, da Kopftuchträgerinnen nicht frei über den Besuch einer Privatschule entscheiden können. Ebenso wird das in Art. 2 Abs. 1 GG verankerte Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit tangiert – zu der für viele Menschen ihre Religion gehört.

Darüber hinaus bestimmt das Diskriminierungsverbot im Grundgesetz, dass niemand wegen seines Geschlechts, seiner Abstammung, rassistischer Zuschreibungen, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens oder seiner religiösen oder politischen Anschauung benachteiligt werden darf (Art. 3 Abs. 3 GG). Ein Kopftuchverbot steht im Widerspruch zu diesem Grundsatz.

Entscheidend ist im schulischen Alltag die Mitwirkung der Schüler*innen, nicht deren religiöse Kleidung. Das Kopftuch steht der Verwirklichung privatschulischer Erziehungskonzepte somit nicht entgegen. Es darf kein Grund sein zu sagen: „Geh doch einfach woanders hin!“

In einer pluralistischen und demokratischen Gesellschaft darf die individuelle Religionsfreiheit nicht derartig eingeschränkt werden. Insbesondere nicht im Bereich des Bildungswesens.

Unser oberstes politisches Ziel bleibt die Abschaffung von Privatschulen: Bildung ist eine staatliche Aufgabe, die für alle gleich gut sein sollte – unabhängig von Einkommen oder Herkunft. Es kann und darf nicht sein, dass lernwilligen Schüler*innen allein aufgrund eines Stoffes der Zugang zu Bildungseinrichtungen verwehrt wird.

Die NRW Jusos sind daher der Auffassung, dass Kopftuchverbote an Privatschulen den Grundrechten nicht gerecht werden. Sie diskriminieren betroffene Schüler*innen und erschweren die gleichberechtigte Teilhabe am Bildungswesen. Auch wenn Privatschulen durch Art. 7 Abs. 4 GG Gestaltungsfreiheit haben, darf diese nicht als Freibrief verstanden werden, religiöse Vielfalt zu unterdrücken. Wir fordern die SPD-Landtagsfraktion und andere politische Akteure in NRW auf, Wege zu finden, Kopftuchverbote an Privatschulen rechtlich zu unterbinden.