Streichung von § 58 Wehrpflichtgesetz – Keine Übermittlung von Namens- und Adressdaten an das Bundesamt für Wehrverwaltung!

Durch das Aussetzen der Wehrpflicht, sind die Meldeämter der Kommunen nach § 58 Abs. 1 Wehrpflichtgesetz dazu verpflichtet, jährlich zum 31. März, die Namens- und Adressdaten deutscher Staatsangehöriger, die im folgenden Jahr volljährig werden an das Bundesamt für Wehrverwaltung, zu melden. Die Erhebung dieser Daten dient dem Zweck zur Übersendung von Informationsmaterial über Tätigkeiten in den Streitkräften. Wir sprechen uns klar für die Streichung des § 58 Wehrpflichtgesetz aus. Jugendliche müssen zwecks Berufswahl selbst entscheiden, ob sie ihre Namens- und Adressdaten an das Bundesamt für Wehrverwaltung weitergeben möchten. Weiter müssen unsere Kommunen von zusätzlichem Verwaltungsballast – Hinweis Widerspruchsrecht, Erfassung und Weiterleiten der Namens- und Adressdaten – befreit werden.