Arbeitsbezogene Gleichstellung aller junger Menschen in stationären Einrichtungen

Die rechtliche Streichung des §94 Abs. 6 SGB VIII ist längst überfällig. Kinder- und Jugendliche, die sich in prekären Lebenssituationen befinden und Schutz benötigen, dürfen mit keinen weiteren Hürden konfrontiert sein. Das tut der Paragraph allerdings, in dem er junge Menschen, die sich in Pflegefamilien, stationären Einrichtungen oder sonstigen Wohneinrichtungen befinden, in eine unsichere Lebenslage drängt. Der in der Kinder- und Jugendhilfe festgeschriebene Paragraph regelt, bei einem Einkommensverdienst, die prozentualen Abgaben, die Jugendliche machen müssen. Gemäß des aufgeführten Paragraphen müssen junge Menschen einen 25 % ihres Einkommens abgeben. Die Einkommensabgabe kollidiert mit dem Selbstverständnis jungsozialistischer Kinder- und Jugendhilfe, nimmt individuelle Lebens- und Ausgangslagen nicht in den Blick und führt – je nach Einkommens- und Lebenslage – in die Jugendarmut.

Der Grundsatz, dass junge Menschen eine eigenverantwortliche, selbstbestimmte und gemeinschaftsfähige Persönlichkeit entwickeln sollen, ist durch die Hürde der Einkommensabgabe stark beschnitten, wenn nicht sogar fast unerreichbar. Diese Annahme lässt sich dadurch begründen, dass jungen Menschen in vollstationären Leistungen die Motivation für den Start in eine finanzielle Selbstständigkeit durch die Drosselung des Einkommens genommen wird und somit auch in einem gewissen Rahmen die Sinnhaftigkeit bzw. die Wichtigkeit ihres Berufes für das gesellschaftliche und wirtschaftliche Leben in der Bundesrepublik Deutschland.

Personen in vollstationären Einrichtungen und anderen Wohnraumsituationen – gemäß der Kinder- und Jugendhilfe, sollen hierdurch ermöglicht werden, trotz ihrer prekären Verhältnisse und ihrer traumatischen Erlebnisse in der Vergangenheit vollumfänglich am gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Leben in der Bundesrepublik Deutschland teilzunehmen. Der zusätzliche Lohn soll außerdem dazu dienen, die ersten Schritte in ein eigenständiges Leben der Betroffenen zu gewährleisten. Dies kann sich beispielsweise in der Finanzierung einer privat oder staatlich geförderten Wohnung zeigen.

Daher fordern wir:

  • Die Streichung des 94 Abs. 6 SGB VIII und ein Verbot der Kostenheranziehung von jungen Menschen und Leistungsberechtigten
  • Ein Verbot der Kostenheranziehung von Ehegatten und Lebenspartner*innen
  • Die Förderung neuer und progressiver Wohnraumkonzepte für leistungsberechtigte Kinder- und Jugendliche