Arbeitsrecht und Versorgung hat keine Religion!

Die Bundesrepublik Deutschland ist ein säkularer Staat, also ein Staat in dem Kirche und Staat getrennt sind. Eigentlich. Große Teile der Daseinsvorsorge sind nämlich in kirchlicher Trägerschaft. Das betrifft vor allem Kindertagesstätten, Schulen, Pflegeeinrichtungen und Krankenhäuser, also wichtige Teile unserer Infrastruktur. Da die evangelische und die katholische Kirche an dieser Stelle wichtige Aufgaben übernehmen, Aufgaben, die der Staat erfüllen sollte, werden die entsprechenden Einrichtungen vom Staat subventioniert. Kirchliche KiTas werden dabei zu 90-100% vom Staat finanziert, bei kirchlichen Schulen sind es mehr als 98% und Krankenhäuser in kirchlicher Trägerschaft werden zu 100% aus staatlicher Finanzierung und den Krankenkassen getragen. Jede zweite KiTa und jedes vierte Krankenhaus sind in kirchlicher Trägerschaft. Für die katholische Kirche ist der Träger in den meisten Fällen die Caritas und bei der evangelischen Kirche die Diakonie. Alleine diese beiden Träger bekommen vom Staat insgesamt 45 Milliarden Euro pro Jahr. Hinzu kommen 19 Milliarden Euro, die der Staat jährlich an kirchliche Einrichtungen zahlt. Da die kirchlichen Einrichtungen so viel Daseinsvorsorge stellen, dass der Staat und die Gesellschaft darauf angewiesen sind, ist in anbetracht von Lehrkräftemangel, Pflegenotstand, zu wenig KiTa-Plätzen und den Folgen der Corona-Pandemie in den entsprechenden Bereichen, die Subventionierung durch den Staat und die Aufrechterhaltung dieser Infrastruktur notwendig. Dennoch liegt hier ein Problem, welches aus sozialistischer und feministischer Überzeugung heraus gelöst werden muss: die kirchlichen Einrichtungen haben Sonderregeln, die antifeministisch sind und gegen die Rechte von Arbeitnehmer*innen wirken. So wird an KiTas und Schulen der Konfession des Trägers sehr viel Platz eingeräumt, sodass die Religionsfreiheit zu kurz kommt. In kirchlichen Krankenhäusern werden grundlegende medizinische Versorgungsangebote wie Schwangerschaftsabbrüche oder die Pille danach nicht bereitgestellt. Und kirchliche Einrichtungen dürfen ihre Arbeitnehmer*innen kündigen, wenn diese es wagen den heiligen Bund der Ehe zu beenden oder anderweitig gegen die religiösen Vorstellungen der Kirchen verstoßen. Außerdem dürfen kirchliche Einrichtungen ihre Arbeitnehmer*innen nach Konfession auswählen. Durch die Masse an kirchlichen Einrichtungen sind diese für viele Menschen nicht zu umgehen, egal ob als Arbeitnehmer*in, Eltern, Kind oder Patient*in. Und deshalb muss in staatlich finanzierten Einrichtungen unabhängig von deren Trägerschaft das Grundgesetz und das Arbeitsrecht des Staates ohne Ausnahme dort gelten, sowie alle Aufgaben der abgebildeten Daseinsvorsorge übernommen werden.

medizinischer Teil – Triggerwarnung: dieser Abschnitt des Antrags befasst sich u.a. mit den Themen sexuelle Gewalt, Vergewaltigung und Schwangerschaftsabbruch 

2013 schlug in den Medien der Fall einer vergewaltigten Frau in Köln hohe Wellen, da sie bei zwei katholischen Krankenhäusern Hilfe ersuchte und abgelehnt wurde. Denn sie bat um eine medizinische Untersuchung zur Beweissicherung und der Pille danach. Im Falle einer Vergewaltigung ist es sehr wichtig so schnell wie möglich diese Untersuchung durchzuführen, um bei einer Anzeige bei der Polizei und in einer möglichen Gerichtsverhandlung möglichst viele Beweise zu haben. Um eine ungewollte Schwangerschaft als Folge der Vergewaltigung zu verhindern, ist es ein Wettlauf gegen die Zeit die Pille danach einzunehmen. Da Opfer einer Vergewaltigung meist traumatisiert sind, unter Schock stehen und/oder nicht sofort realisieren (können) was ihnen angetan wurde, ist es dringend notwendig diese Maßnahmen flächendeckend und niedrigschwellig anzubieten. In jedem Krankenhaus muss die Versorgung in einer schützenden und fürsorglichen Atmosphäre stattfinden. Mittlerweile haben sich die Regeln der katholischen Kirche zwar gelockert und die Untersuchung und die Pille danach sind nicht mehr per se für katholische Ärzt*innen verboten, dennoch obliegt es der Entscheidung der*des Ärztin*Arztes, ob dies überhaupt angeboten und durchgeführt wird. Das reicht nicht aus, um Vergewaltigungsopfer zu schützen und mit dem zu versorgen, was sie brauchen. Es gehört zur medizinischen Daseinsvorsorge eine Untersuchung und die Pille danach nach einer (mutmaßlichen) Vergewaltigung zu bekommen. Darum muss beides in jedem Krankenhaus, unabhängig von dem Träger, angeboten und bei Bedarf durchgeführt werden.

Genauso verhält es sich mit Schwangerschaftsabbrüchen. Selbstverständlich muss §218 StGB abgeschafft werden! Schwangerschaftsabbrüche müssen als das angeboten werden was sie sind: Ein Teil der medizinischen Grundversorgung, der unabhängig der Gegenden Umstände für jede*n zugänglich ist. Denn ob diese Umstände gegeben sind entscheidet folgende Person: die Person, die (ungewollt) schwanger ist. Darum braucht es eine flächendeckende Versorgung mit Praxen und Kliniken, in denen Schwangerschaftsabbrüche durchgeführt werden. Es kann durchaus sinnvolle Einteilungen geben welche medizinischen Eingriffe in welcher Praxis oder Klinik in einer Stadt oder einem Landkreis durchgeführt werden. So ist z.B. eine Spezialisierung auf bestimmte Eingriffe in den Einrichtungen möglich. Jedoch dürfen religiöse Argumente dabei nicht die Versorgung gefährden. Momentan obliegt die Entscheidung, ob ein*e Ärztin*Arzt Schwangerschaftsabbrüche durchführt oder nicht ihnen selbst. Dies ist im §12 Schwangerschaftskonfliktgesetz geregelt. Da Schwangerschaftsabbrüche ein mit kirchlichen Trägern schwer zu verhandelndes Thema sind, muss nicht jede kirchliche Einrichtung dazu verpflichtet werden, Ärzt*innen einzustellen, die Schwangerschaftsabbrüche durchführen. Um aber die Versorgung zu gewährleisten, dass in jeder kreisfreien Stadt bzw. jedem Landkreis mind. ein*e Ärztin*Arzt Schwangerschaftsabbrüche bei Bedarf durchführt, müssen auch kirchliche Krankenhäuser in die Pflicht genommen werden. Das bedeutet konkret: wenn in der kreisfreien Stadt oder dem Landkreis kein Zugang zu Schwangerschaftsabbrüchen gewährleistet wird und dieser Zugang nicht einfach außerhalb eines kirchlichen Krankenhauses in der Stadt bzw. dem Landkreis eingerichtet werden kann, so müssen kirchliche Krankenhäuser dazu verpflichtet werden Ärzt*innen für Schwangerschaftsabbrüche Räume und Ressourcen zur Verfügung zu stellen. Außerdem muss das Schwangerschaftskonfliktgesetz abgeschafft werden.

Arbeitsrechtlicher Teil und Streikrecht 

In sämtlichen Institutionen unserer sozialen Infrastruktur, die sich in kirchlicher Trägerschaft befinden gilt aufgrund des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts aus Art. 140 GG iVm Art 137 III WRV das Sonderarbeitsrecht der Kirche. Dies führt zu Abwandlungen im Individual- und Kollektivarbeitsrecht der Beschäftigten. Zudem werden rechtliche Streitfragen vor den kirchlichen Arbeitsgerichten verhandelt.

Diese Sonderstellung verhindert einen gleichberechtigten Zugang zu den betroffenen Einrichtungen. Sowohl aus Nutzer*innenperspektive, als auch aus Beschäftigtenperspektive. Gerade im ländlichen Gebiet ist das wegen fehlender Angebotspluralität ein großes Problem.

Es gelten von der Kirche vorgegebene Loyalitätspflichten, die auf der kirchlichen Moral- und Sittenlehre basieren und bis in den privaten Lebensbereich wirken. Verboten sind etwa Scheidung, Wiederheirat, uneheliche Kinder, queerness und offene oder polyamore Beziehungsmodelle oder aber auch die Zugehörigkeit zu einer anderen Religion wie beispielsweise dem Islam oder dem Judentum, welche manchmal auch nach außenhin sichtbar wird anhand eines Hijabs, einer Kippa oder ähnlichem. Zuwiderhandeln stellt regelmäßig einen Kündigungsgrund für die im Kirchenrecht mögliche verhaltensbezogene Kündigung dar. Die von der Kirche vorgeschriebene Lebensführung ist aber auch schon bei Einstellungen relevant und gilt für alle Beschäftigten, also etwa auch für das Küchen- und Reinigungspersonal, welche eigentlich keinen direkten religiösen Auftrag haben, wie es zum Beispiel Pfarrer*innen und co haben. Das grundsätzliche Diskriminierungsverbot aus §§ 1,7 AGG, welches eine Benachteiligung wegen Religion oder sexueller Identität verbietet, wird dabei für die Kirche in § 9 AGG ausgesetzt. Wir möchten, dass religiöse Meinungspluralität von der Kirche akzeptiert wird und alle Ausrichtungen der eigenen Religion ein Teil von ihr sein können. Warum sollte ein queerer Priester nicht auch seinen Beruf ausüben dürfen? Im Bistum Essen darf die sexuelle Orientierung bereits keine arbeitsrechtlichen Sanktionen mehr begründen. Auch die Initiative ,,out in church’’ zeigt auf, dass queerness und kirchliche Arbeit keinesfalls im Gegensatz zueinander stehen und macht dabei ebenso wie die Initiative ,,Maria 2.0’’ auf vorherrschende Missstände aufmerksam. Eben diese Missständen sind aber Teil der Grundlage der Loyalitätspflichten. Wir wollen nicht länger hinnehmen, dass Menschen aufgrund von rückständigen Narrativen  in ihrem arbeitsrechtlichen Schutz beschnitten werden.

Im Kollektivarbeitsrecht gilt der Dritte Weg der Kirche, der Streiks als Mittel der in Art. 9 III GG gesicherten Tarifautonomie wegen des ,,Dienst am Nächsten‘‘ verbietet und sie stattdessen durch Kommissionen gesichert sieht, die paritätisch mit Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden besetzt sind. Nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts müssen Kirchen nunmehr sicherstellen, dass Gewerkschaften in den Prozess eingebunden werden. Ver.di wies jedoch zurecht darauf hin, dass die Entscheidungen der Kommission nicht bindend sind, sondern lediglich Richtlinien darstellen, die in jeden Individualarbeitsvertrag ausdrücklich einbezogen werden müssen. Auch die Bildung eines Betriebsrats ist in kirchlichen Einrichtungen nicht möglich (§ 118 II BetrVG). Zwar werden Mitarbeitendenvertretungen eingerichtet, für welche auch Vorschriftenfestgesetzt sind, die die Teilhabe der Mitarbeitenden regelt und sichert. Diese bleiben jedochdeutlich hinter den Rechten und Möglichkeiten des Betriebsverfassungsgesetzes zurück und sind zudem an eine vorgegebene Grundordnung gebunden, sodass die Einbindung in Entscheidungsprozesse von den einzelnen Arbeitgebenden abhängt. Die Zusammenarbeitverläuft auch an einigen Stellen gut, ein Mitspracherecht der Mitarbeitenden muss aber flächendeckend und nicht auf das Minimum abdingbar gegeben sein. Auch das Bundesarbeitsgericht hat festgestellt, dass Beschäftigte in den paritätisch besetzten Kommissionen unterlegen sind. Dieses Machtgefälle zwischen Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden muss von Seiten der Kirche anerkannt und die Partizipationsmöglichkeiten entsprechend nachjustiert werden. Gerade die erhöhte Schutzbedürftigkeit von Arbeitnehmenden ist die Grundlage unseres Arbeitsrechts. Dieses wird im Sonderarbeitsrecht der Kirche derzeit unterlaufen. Und ist von Nächstenliebe – auf die die Kirche ihr Streikverbot stützt – nicht auch umfasst Menschen nicht in prekären Arbeitsbedingungen zu beschäftigen?

Die gesetzliche Grundlage des Selbstbestimmungsrechts der Kirche (Art. 140 GG iVm Art. 137 III WRV) ist nach 1945 umgedeutet worden und wird erst seitdem als Kirchenprivileg ausgelegt. So waren etwa Streiks der kirchlichen Beschäftigten in der Weimarer Republik üblich. Derart absolut, wie von der Kirche dargestellt, kann das Selbstbestimmungsrecht mithin gar nicht sein.

Erwähnenswert ist auch, dass in christlich-konservativeren Ländern als Deutschland – wie Spanien oder Italien – ein solches Sonderarbeitsrecht und die damit einhergehenden Loyalitätspflichten nicht gelten. Hier drängt sich die Frage auf, ob es – wie von der Kirche wiederholt vorgebracht – aus religiöser Sicht tatsächlich so weitreichender Vorschriften zur Wahrung der kirchlichen Glaubwürdigkeit und Erfüllung ihres religiösen Auftrags in Einrichtungen der sozialen Infrastruktur bedarf.

Auch das EuGH hat in einem Urteil festgestellt, dass ,,[…] die Entscheidung einer Kirche an ihre leitenden Mitarbeiter bestimmte Anforderungen im Sinne der kirchlichen Vorgaben zu stellen, müsse Gegenstand einer wirksamen gerichtlichen Kontrolle sein. Die nationalen Gerichte müssten bei dieser Kontrolle prüfen, ob die Religion im Hinblick auf die Art der betreffenden Tätigkeit eine wesentliche und gerechtfertigte berufliche Anforderung darstellt. […]’’ Eine solche vollumfängliche Überprüfung durch die Gerichte ist in Deutschland aktuell nicht möglich. In deutschen Rechtskreisen wird jedoch vermehrt Kritik an der aktuellen Praxis geübt und immer häufiger zwischen Verkündungsnahen und Verkündungsfernen Tätigkeiten unterschieden. Eine Nachjustierung der geltenden Regelungen ist mithin gesellschaftspolitisch lange überfällig und auch rechtlich erstrebenswert.

Schulen und KiTas 

Konfessions- oder auch Bekenntnisschulen sind staatlich genehmigte Ersatzschulen. Das bedeutet, dass Bekenntnisschulen Privatschulen sind, deren Besuch die Schulpflicht erfüllt (vgl. Art. 7 Abs. 4, 5 GG). Der Religionsunterricht ist dabei zumeist verpflichtend (vornehmlich evangelischer oder römisch-katholischer Religionsunterricht, nur sehr vereinzelt werden auch Unterrichte anderer Konfessionen angeboten). Diese Bekenntnisschulen werden zu großen Teilen durch die öffentliche Hand finanziert, in NRW regeln dies die §§105-115 SchulG und haben durch Art. 12 Abs. 3 Satz 2 Landesverfassung NRW Verfassungsrang.

Nach einer Entscheidung des Oberverwaltungsgericht NRW besteht dabei für Kinder, welche im Schulbekenntnis getauft sind, ein bevorzugter Aufnahmeanspruch  in Bekenntnisschulen gegenüber bekenntnisfremden Kindern. Gestützt wird dies auf eben jenen Art. 12 Abs. 3 Satz 2 NRWVerf, in welchem es heißt, dass Kinder katholischen oder evangelischen Glaubens oder einer anderen Religionsgemeinschaft in Grundschulen, die als Bekenntnisschulen ausgestaltet sind, “nach den Grundsätzen des betreffenden Bekenntnisses unterrichtet und erzogen” werden.

Das bedeutet demnach auch, dass Kinder und Jugendliche kirchliche Moralvorstellung als vermeintliche gesellschaftliche Norm wenn nicht explizit, dann zumindest implizit vermittelt bekommen. Das schließt zum einen ein heteronormatives Beziehungs- und Familienbild mit ein (Homosexualität und Scheidung gelten in der katholischen Kirche noch immer als Sünde), zum anderen aber auch die Gefahr einer nicht-neutralen Aufklärung über Sexualität, Verhütung und Abtreibung mit ein. Die fehlende weltanschaulich-religiöse Neutralität, die Bekenntnisschulen mit sich bringen, führt gerade beim wichtigen Thema der sexuellen Aufklärung zu einer verheerenden Ignoranz gegenüber nicht-heteronormativen Sexualitäten und Geschlechtsidentitäten, was sich bei queeren Kindern und Jugendlichen negativ auf das Selbstbild und die weitere Entwicklung auswirken kann.

Die Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen regelt jedoch nicht nur für Bekenntnisschulen eine strenge Bindung an (vornehmlich christlich) religiöse Werte. So heißt es in Art. 12 Abs. 3  Satz 1 NRWVerf für Grundschulen, die als Gemeinschaftsschulen ausgestaltet sind, dass Kinder “auf der Grundlage christlicher Bildungs- und Kulturwerte in Offenheit für die christlichen Bekenntnisse und für andere religiöse und weltanschauliche Überzeugungen” unterrichtet und erzogen werden, während Art. 7 Abs. 1 NRWVerf regelt, dass die “Ehrfurcht vor Gott” eines der drei “vornehmste[n] Ziel[e] der Erziehung” sei. Die Verfassung des Landes NRW stellt somit die Erziehung und den Unterricht der Kinder in Abhängigkeit von christlichen Werten, wie es tatsächlich viele Länder in ihren Verfassungen verankert haben. Tatsächlich gilt dieser Grundsatz etwa auch für Lehrkräfte an öffentlichen, nicht kofessionsgebundenen Schulen und Einrichtungen. Diese alten Landesverfassungen, die nordrhein-westfälische Verfassung trat bspw. 1950 in Kraft, stützen sich dabei auf eine heute veraltete Anschauung der Gesellschaft, in welcher der christliche Glauben sozusagen als “Staatsreligion” angesehen wurde und in welcher die Erziehung auf diesem Glauben beruhen musste.

In unserer heutigen säkularisierten Gesellschaft ist dies jedoch nicht mehr tragfähig. Kinder dürfen nicht auf Grund ihres Glaubens (oder eben auch nicht-Glaubens), von öffentlich finanzierten Schulen abgewiesen werden. Regelungen, nach welchen Lehrkräfte und Schulleiter*innen einem bestimmten Bekenntnis angehören müssen oder Kinder aufgrund ihrer Nichtzugehörigkeit zum von der Schule angestrebten Bekenntnis benachteiligt werden, sind zu Recht zunehmend in der Kritik. Mit wachsender Anzahl an Kirchenaustritten liegt in Deutschland der Anteil der Bevölkerung, der den christlichen Kirchen angehört, inzwischen unter 50%. Dem müssen sich auch die Länder und Schulen anpassen und dafür sorgen, dass keine Benachteiligung für Kinder aufgrund ihrer (nicht-)Zugehörigkeit zu einem bestimmten (zumeist christlichen) Glauben stattfindet. Entscheidend müssen vielmehr Kriterien wie die Nähe des Wohnortes zur Schule sein. Vieles spricht auch dafür, immer mehr Bekenntnisschulen in Gemeinschaftsschulen umzuwandeln, wodurch deutlich einfacher Lehrkräfte und Schulleitungen eingestellt werden und Kinder aufgenommen werden können, ohne diese durch Glaubensfragen zu diskriminieren.

Deswegen fordern wir: 

  • Die Pflicht für alle Krankenhäuser, egal welche Trägerschaft, bei dem Verdacht einer Vergewaltigung die zur Beweissicherung notwendige anonyme Spurensuche (ASS) anzubieten und bei Bedarf durchzuführen. Ebenso muss die Pille danach in allen Krankenhäusern zugänglich sein.
  • Die Bereitstellung von Räumen und Ressourcen für Ärzt*innen, die Schwangerschaftsabbrüche durchführen, durch Krankenhäuser in kirchlicher Trägerschaft, sofern der Zugang zu Schwangerschaftsabbrüchen in der kreisfreien Stadt oder dem Landkreis nicht anderweitig bereitgestellt werden kann.
  • Eine Abschaffung des Schwangerschaftskonfliktgesetzes.
  • Abschaffung der Sonderregelungen für Kirchen im Arbeitsrecht, damit einhergehend keine Benachteiligungen bei Bewerbungen, gleicher Kündigungsschutz wie bei “weltlichen” Beschäftigten, keine Diskriminierung aufgrund der Führung des Privatlebens/Glaubens oder ähnlichem, Betriebsräte, Tarifverhandlungen, Aufhebung von Streikverboten
  • Keine Diskriminierung von Kindern durch Ablehnung der Aufnahme in eine öffentlich geförderte Schule aufgrund des (Nicht-)Bekenntnisses zum durch die Schule vertretenen Glauben.
  • Weltanschauliche Neutralität aller Schulen. Die “Ehrfurcht vor Gott” und kirchliche Moralvorstellungen sollten keine Ziele der schulischen Bildung sein.
  • Keine Bindung der Einstellung von Lehrkräften und Schulleitungen an den durch die Schule vertretenen Glauben, sodass deutlich einfacher Einstellungen vorgenommen werden können.
  • Eine Erleichterung des Prozesses zur Umwandlung von Bekenntnisschulen in Gemeinschaftsschulen.