Deutscher Corporate Governance – Kodex – Schluss mit Best Practice

Hintergrund:

Nach der Philipp-Holzmann-Pleite 2002 trat die damalige rot-grüne Bundesregierung an, die Unternehmensführung börsennotierter Aktiengesellschaften durch die Einsetzung spezieller Leitlinien zu verbessern. Hierzu wurde eine Regierungskommission im Justizministerium gegründet,die den Deutschen Corporate Governance – Kodex (DCGK) erarbeitete und seit dem in jährlichenAbständen überarbeitet und neu veröffentlicht. Der DCGK gibt Vorschläge zur angemessenen
Vergütung von Aufsichtsräten und Vorständen, zur Transparenz der Unternehmensführung und zur Rechnungslegung sowie Abschlussprüfung. Besonders wichtig ist auch die dort angeregte „Coolingoff-Periode“, nach der Vorstandsvorsitzende erst zwei Jahre nach ihrem Ausscheiden im Aufsichtsrat derselben AG tätig werden dürfen sowie die Auflage zur Diversität von Firmengremien. Jedoch ist dieses Regelwerk nicht Gesetz oder Verordnung, es wird meist als „soft law“ bezeichnet. Diese Bezeichnung führt zu falschen Schlüssen, da es sich lediglich um eine Handreichung zur „Best Practice“ handelt. Um diesen, an sich guten und notwendigen Kodex mehr Beachtung zu schenken, verankerte der Bundestag eine Pflicht zur Erklärung der betroffenen Unternehmen im Aktiengesetz. In ihrer Entsprechenserklärung müssen Aufsichtsräte und Vorstände einmal jährlich erklären, welchen Empfehlungen des Kodex sie folgen und welchen nicht. Abweichungen müssen meist nur unzulänglich erklärt werden und sind ohne jede Folgen. Falls es zu Fehlerklärungen oder zur Widrigkeit der eigentlichen Erklärung kommt, können höchstens Beschlüsse der Aktionärshaupversammlung aufgehoben werden. Dies beschränkt sich meistens auf Entlastungsbeschlüsse von Vorständen und Aufsichtsräten, was zwar mit einem Prestigeschaden verbunden ist, aber keine weiteren Folgen hat.
Der DCGK muss zum Gesetz werden, es muss Schluss sein mit unverbindlichen Regelwerken zur „Best Pratice“ innerhalb solch finanzstarker Unternehmen. Die enorme Wichtigkeit der dort behandelten Themen sollte für AnlegerInnen und Führungsebenen von Unternehmen für ein Jahr überschaubar und planbar sein. Eine Entzerrung der bisher unklaren gesetzlichen Lage und der wirren Entstehung von Empfehlungen muss herbei geführt werden.