NEIN HEISST NEIN HEISST NEIN HEISST NEIN!

1. Wir fordern, dass die Rechte der Opfer von Sexualdelikten gestärkt und das Strafverfahren für die Opfer enttraumatisiert wird. § 177 StGB muss hierzu erneut reformiert werden.
2. Wir fordern, §§ 184h bis 184j StGB ersatzlos zu streichen.
3. Wir fordern, die Änderungen im Aufenthaltsgesetz durch Art. 2 des Gesetzes zur Verbesse­ rung des Schutzes der sexuellen Selbstbestimmung, beschlossen durch den Bundestag am 07.Juli 2016, rückgängig zu machen.

1.) ÄNDERUNG DES § 177 ABS.1 STGB

Der Bundestag hat am 07. Juli 2016 das „Gesetz zur Verbesserung des Schutzes der sexuellen Selbst­ bestimmung“ einstimmig beschlossen. Die Zustimmung durch den Bundesrat sowie Verkündung und Inkrafttreten des Gesetzes sind für den September 2016 geplant. Durch das Gesetz wurde der Grundsatz „Nein heißt Nein“ teilweise umgesetzt. Von nun an macht sich strafbar, wer gegen den erkennbaren Willen einer anderen Person eine sexuelle Handlung an dieser vornimmt oder von der Person an sich vornehmen lässt. Allerdings bleibt es dabei, dass dem Opfer die Pflicht obliegt, hinreichend erkennbar zu machen,mit einer sexuellen Handlung nicht einverstanden zu sein. Solange aber eine andere Verteidigungs- oder Fluchtmöglichkeit gegeben ist, etwa weil die Haustür nicht verschlossen ist, wird das Opfer im Prozess weiterhin erläutern müssen, weshalb es diese nicht auch genutzt hat, quasi als deutlichste Form, seinen Willen erkennbar zu machen. Ein bloß mündlich geäußertes „Nein“ könne im sexuel­ len Kontext auch als keck gemeinte Form von „Ja“ zu verstehen sein, behaupten Gegner*innen der „Nein heißt Nein“-Regelungen.Die neue Regelung legt also weiterhin dem Opfer die Bürde auf, sein*ihr Verhalten rechtfertigen zu müssen und insbesondere darzulegen, wieso keine andere Gegenwehr möglich war. Das gilt auch dann, wenn eigentlich schon die äußeren Umstände ausreichen, um eine „echte“ Freiwilligkeit auszuschließen. Das ist zum Beispiel bei einer durch Gewalt geprägten Beziehung der Fall, wenn die Kinder im Nachbarzimmer schlafen. Das Opfer lässt die sexuelle Handlung oftmals reaktionslos über sich ergehen, weil es im Falle des Widerstandes Gewalttaten durch den*die Täter*in gegen sich oder seine*ihre Kinder befürchten muss. Hierzu muss der*die Täter*in häufig gar keine expli­ zite Drohung mehr aussprechen, wenn etwa frühere Drohungen oder Gewalttaten noch immer im Bewusstsein des Opfers gegenwärtig sind. Der*die Täter*in bleibt straffrei, da er mangels Gegenwehr nicht erkennen konnte, dass das Opfer mit der konkreten sexuellen Handlung nicht einverstanden war. Es hülfe dem Opfer, wenn die Rahmenumstände der Beziehung ein größeres Gewicht in der Gesamtwürdigung der Tat erführen1. Es müsste nicht jedes Detail der sexuellen Misshandlungen wieder und wieder durchleben, zunächst bei der Polizei, später gegenüber Rechtsanwält*innen und vor Gericht. Die quälenden Fragen, wieso keine anderen Verteidigungs- oder Fluchthandlungen vorgenommen wurden, erübrigten sich weitestgehend. Gerade diese Fragen sind eine Ausprä­ gung von „victim blaming“ und „rape culture“ und für das Opfer mit großer Scham verbunden.Der Strafprozess würde auf diese Weise enttraumatisiert werden. Die Anzeigebereitschaft in der Gesellschaft nähme zu, wenn den Opfern signalisiert würde, dass ihnen Glauben geschenkt, dass sie ernst genommen werden. Für die Umstände der gewalttätigen Beziehung könnten Freund*innen und Verwandte als Zeug*innen gehört werden. Beweisschwierigkeiten, die dem zumeist vorliegen­ den Zwei-Personen-Verhältnis geschuldet sind („Aussage gegen Aussage“), könnte auf diese Weise begegnet werden.
Dabei wird der Grundsatz „Im Zweifel für die*den Angeklagte*n“ nicht missachtet. Kann nicht nachgewiesen werden, dass das Opfer entweder einen entgegenstehenden Willen geäußert hat oder dass Umstände vorlagen, die eine freie Zustimmung ausschließen, wird der*die Täter*in nach wie vor freigesprochen.
2.) STREICHUNG VON §§ 184H BIS 184J STGB

Die Begriffsbestimmung des § 184h StGB muss als unzulänglich angesehen werden. Sexuelle Hand­ lung im Sinne des StGB ist danach nur eine solche Handlung, die von einer gewissen Erheblichkeit ist. Der Begriff der Erheblichkeit wird sehr unterschiedlich interpretiert und führt zu hoher Rechts­unsicherheit, z.B. bei einem aufgezwungenen Kuss auf die Lippen, den manche Oberlandesgerichte als erhebliche sexuelle Handlung werten, andere wiederum nicht. Diese Schein-Legaldefinition ist daher ersatzlos aus dem Gesetz zu streichen. Jede sexuelle Handlung ohne Einverständlichkeit ist strafwürdig, natürlich auch solche niedriger Erheblichkeit. Dies stellt keineswegs eine Bestrafung sozialgerechten Verhaltens dar, denn das Schutzgut der sexuellen Selbstbestimmung wird auch in vermeintlichen „Bagatell“-Fällen verletzt.Im Gegenzug zur Abschaffung des § 184h StGB muss die Mindestfreiheitsstrafe in § 177 StGB durch die Möglichkeit der Ahndung mittels Geldstrafe ersetzt werden. Fälle, in denen die derzeiti­ ge Erheblichkeitsschwelle gerade soeben überschritten oder sogar unterschritten wird, könnte man dann durch eine geringe Geldstrafe mittels Strafbefehl erledigen. Zudem haben die Richter*innen dadurch mehr Spielraum, eine schuldangemessene Strafe zu bilden und zwischen erheblichen und weniger erheblichen Begehungsformen im Strafmaß zu differenzieren.Der Bundestag hat anstelle dieser – wenn man so will „großen“ – Lösung lieber § 184i StGB geschaf­ fen, mit dem er sexuelle Belästigungen unter Strafe stellt, die unterhalb der Erheblichkeitsschwelle liegen. Indem dadurch jedoch sexuelle Übergriffe und sexuelle Belästigungen in zwei verschiedenen Normen geregelt werden, sendet der Gesetzgeber das ungünstige Signal, als läge zwischen beiden Straftaten ein moralisches Stufenverhältnis vor, als sei eine bloße sexuelle Belästigung „nicht so schlimm“ wie ein sexueller Übergriff. Indem man wie erläutert die Möglichkeit der Ahndung durch Geldstrafe in § 177 Abs. 1 StGB einfügt und gleichzeitig die Erheblichkeitsschwelle streicht, regelt man exakt dasselbe, ohne ein solches Signal zu senden.Durch Hinwegsetzen über jegliche Verfassungsvorgaben schafft § 184j StGB das Schuldprinzip ab,wonach jede*r Täter*in (nur) nach seinem*ihrem eigenen Beitrag am Taterfolg, also nach seiner*ihrer individuellen Schuld bestraft werden kann. Nach der Norm soll es ausreichen, sich an einer Gruppe zu beteiligen, aus welcher heraus eine Person das Opfer sexuell bedrängt. Dabei spielt es keine Rolle,ob die Begehung sexualbezogener Straftaten Zweck der Gruppe ist oder nicht.Bislang kannte man für solche Situationen die Mittäter*innenschaft, die aber mit einem gemeinsa­ men Tatplan, einem Täter*innenwillen und Vorsatz scheinbar zu enge Voraussetzungen für konser­ vative Panikpolitik hatte. Auch die anderen Beteiligungsformen, die das Gesetz vorsieht, namentlich Anstiftung und Beihilfe, sehen stets die Voraussetzung eines Vorsatzes bezüglich der eigentlichen Tat vor. Diese Möglichkeiten reichen vollkommen aus, um strafwürdiges Verhalten zu erfassen. Jedenfalls aber liegt durch die Anwesenheit ohne Einschreiten eine Billigung und Unterstützung der Tat vor,sodass Beihilfe vorliegt. Weitere strafwürdige Konstellationen sind nicht denkbar.

3.) ÄNDERUNGEN IM AUFENTHALTSGESETZ

In der letzten Ausschussberatung wurde in das Gesetz zur Verbesserung des Schutzes der sexuellen Selbstbestimmung auf Drängen der CSU-Bundestagsfraktion eine Regelung hinzugefügt, die zuvor nicht ernsthaft diskutiert worden war. Dies geschah einen Tag vor der Abstimmung im Plenum des Bundestages und drang kaum an die Öffentlichkeit. Durch diese Regelung soll § 54 Abs. 1 AufenthG geändert werden.Dieser regelt das „besonders schwere Ausweisungsinteresse“. Hierunter werden Fallgruppen zusam­ mengefasst, in denen typischerweise eine Ausweisung und später eine Abschiebung von Nicht-EU­ Ausländer*innen erfolgen soll. Bei Asylsuchenden führt das Vorliegen eines besonders schweren Ausweisungsinteresses in der Regel zur Ablehnung des Asylantrags. Zu diesen Fallgruppen gehören unter anderem eine strafrechtliche Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr,wenn bei der Tat Gewalt angewandt wurde, anderenfalls von mindestens zwei Jahren. Die geringe Sinnhaftigkeit dieser Regelung soll jedoch nicht Gegenstand dieses Antrags sein.
In dem Rausch der Selbstbeweihräucherung, endlich eine halbwegs brauchbare „Nein heißt Nein“­ Regelung auf die Beine gestellt bekommen zu haben, hat der Bundestag jedoch damit einhergehend beschlossen, eine weitere Fallgruppe zu den oben genannten hinzuzufügen. Unabhängig von der Höhe der Freiheitsstrafe soll jede Verurteilung wegen eines sexuellen Übergriffs gem. § 177 StGB für ein besonders schweres Ausweisungsinteresse ausreichen.Laut der vom Bundestag beschlossenen Fassung des § 177 StGB beträgt die Mindestfreiheitsstrafe hierfür jedoch „nur“ sechs Monate, im minder schweren Fall sogar nur drei Monate. Durch die Hintertür hat der Bundestag somit das Ausweisungsrecht massiv erweitert und diesen Umstand geschickt an dem öffentlichen Diskurs vorbeigeschleust. Dies verdeutlicht, dass das feministische Anliegen des besseren Schutzes der sexuellen Selbstbestimmung instrumentalisiert und zweckent­ fremdet wurde, um ausländer*innenfeindliche Politik umzusetzen, weshalb diese Änderung umge­ hend rückgängig zu machen ist.

1Einen fortschrittlichen Normvorschlag kann man z.B. der Stellungnahme des Bundesrates vom 13. Mai 2016, BRDrucks. 162/16, entnehmen. Leider hat sich dieser Entwurf im weiteren Gesetzgebungsverfahren nicht durchsetzen können.