Raucherclubs gefährden die Gesundheit! Für eine konsequente Gewährleistung des Nichtraucherschutzes

Um den Nichtraucherschutz in Kneipen, Gaststätten und Restaurants konsequent zu gewährleisten, ist eine Gesetzesänderung herzustellen, die Ausnahmen in Form von „Raucherclubs“ und abgetrennten Raucherbereichen verbietet. Ausnahmeregelungen sind abzuschaffen. §§ 3 Abs. 2, 7 NiSchG NRW sind entsprechend zu streichen. Den Ordnungsämtern solldie Pflicht regelmäßiger unangekündigter Kontrollen auferlegt werden. An den Kosten, die den örtlichen Ordnungsbehörden im Rahmen dieser Kontrollen entstehen, möge das Bundesland sich zur Hälfte beteiligen (§ 6 Abs. 3 ist dementsprechend zu ergänzen).
Die vom Gesetzgeber eingeräumten Ausnahmeregelungen haben sich nicht bewährt, da sie zu einer Umgehung des Gesetzes geführt und dieses schließlich obsolet gemacht haben. Deshalb ist § 4 Abs. 1 zu streichen und durch „In Gaststätten gilt Rauchverbot“ zu ersetzen. § 4 Abs. 2 ist ersatzlos zu streichen. Auch das Rauchen in Festzelten und an Brauchtumstagen ist zu untersagen und entsprechend im Gesetzestext festzuhalten (§ 3 Abs. 3 a,b).