ÄNDERUNGEN AM GESETZ ZUR ARBEITNEHMERÜBERLASSUNG!

Das Thema Leiharbeit nimmt in unserer Stellung als Arbeitnehmer*innenpartei und Sprachrohr der Arbeiter*innenschaft eine große Rolle ein. Wir dürfen die kontinuierliche Ausbeutung und Missachtung der Arbeitsleistung der Leiharbeiter*innen nicht weiter hinnehmen. Die Änderungen am Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) vom 20.07.2016 und dem 21.02.2017 waren zwar schon Schritte in die richtige Richtung, jedoch nur ein Kompromiss innerhalb der großen Koalition. Das AÜG bedarf einer weiteren Überarbeitung, um die Ungerechtigkeiten im Leiharbeitssektor zu beseitigen und um menschenwürdige Arbeitsbedingungen überall sicherzustellen. Die Anzahl der Arbeitnehmer*innen in Leiharbeitsverhältnissen steigt stetig an, da immer mehr
Branchen ihre Arbeitnehmer über Leiharbeitsfirmen beschäftigen. Die Branchen in der auf Leiharbeit gesetzt wird beschränken sich mit einem Anteil von 25,2 % Leiharbeit nicht nur auf das Handwerk, sondern auch auf Büro- und kaufmännische Berufe mit einem Anteil von 12,5%, akademischen Berufen mit einem Anteil von 7,7 % und im Dienstleistungsbereich mit einem Anteil von 6,8%1. In §3a regelt das Gesetz die Lohnuntergrenzen so, dass Gewerkschaften und Vereinigungen der Arbeitgebern ausgehandelte Lohnuntergrenzen dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales vorschlagen können, welche dann in einer Rechtsordnung verbindlich festgesetzt werden. Diese Lohnuntergrenzen können jedoch von Beschäftigungsort zu Beschäftigungsort unterschiedlich sein. Realität ist auch, dass die Leiharbeitenden im Vergleich zu regulär Beschäftigten in ihrer Branche ein Bruttoarbeitsgeldunterschied von bis zu 42% haben. Diese Ungerechtigkeit setzt sich bis ins Rentenalter fort, denn Beschäftigte in Leiharbeitsverhältnissen werden auch geringere Renten erhalten als Festangestellte. In §8 des AÜG wird der Gleichstellungsgrundsatz behandelt. Zwar wird geregelt, dass den Leihbeschäftigten die gleichen Arbeitsbedingungen und Arbeitsentgelte wie Festangestellten zustehen; Ungerechtigkeiten ergeben sich jedoch aus der Tatsache, dass diese sich von ihren direkten Vorgesetzten in Unternehmen oft schlechtere Behandlungen gefallen lassen müssen, da sie keinerlei Kündigungsschutz genießen. Ebenfalls dürfen sie sich nicht für Wahlen zum Betriebsrat aufstellen
lassen, da sie dann durch den gesetzlichen Kündigungsschutz arbeitsrechtlich abgesichert wären. Des Weiteren muss laut AÜG die Gleichbezahlung der Leihbeschäftigten erst nach spätestens neun Monaten erfolgen. Gängige Praxis ist es daher, die entliehenen Arbeitskräfte kurz vor Frist der Gleichbezahlung zu entlassen und nach einiger Zeit in einem anderen Unternehmenszweig wiedereinzustellen.Wir fordern daher:
1. Leiharbeit darf von Unternehmen nur in Zeiten von Arbeits- und Produktionsspitzen genutzt werden. Die Dauer des Verleihs sollen die jeweiligen Betriebs- bzw. Tarifparteien verhandeln. Daher sollen die entliehenen Beschäftigten von Anfang an einen Grundlohn von mindestens 20% mehr erhalten als Festangestellte.                                                                                                                                                                                                                                                                           2. Bei einer längeren Weiterbeschäftigung muss der/die Leiharbeiter*in vom Unternehmen übernommen werden.
3. Leiharbeitsfirmen müssen stärker kontrolliert werden, damit die Vermeidungspraxis bei Festanstellungen durch Kündigung und Wiedereinstellung im gleichen Unternehmen schneller aufgedeckt und vermieden werden kann. Hierzu sind den zuständigen Behörden höhere finanzielle Mittel und mehr Personal zu gewähren.
4. Bedient sich ein Entleihunternehmen illegaler Arbeitnehmer*innenüberlassung oder ähnlicher Missbrauchskonstruktionen, muss es am eigentlichen Willen – Arbeitnehmer*innen zu beschäftigen – gebunden sein. Deshalb kommt schon heute Kraft Gesetzes zwischen diesem und der*dem Leiharbeitnehmer*in rückwirkend ein „Normalarbeitsverhältnis“ zustande. Das Entleihunternehmen muss Sozialversicherungsbeiträge nachzahlen. Sein Vorstand macht sich wegen Beitragshinterziehung strafbar. Diese richtigen, grundsätzlich abschreckenden Sanktionen lassen sich für das Entleihunternehmen jedoch leicht abwenden: eine vorherige Erklärung der*des Leiharbeitnehmer*in, bei der Zeitarbeitsfirma bleiben zu wollen, genügt. Kein gut beratenes Unternehmen wird in Zukunft eine*n Leiharbeitnehmer*in einstellen, ohne dass dieser eine solche Erklärung abgegeben hat. Und viele Leiharbeitnehmer*innen werden dem Druck aus Angst vor Arbeitslosigkeit erliegen. Unternehmen können so die Existenzangst von Arbeitnehmer*innen für einen maximalen Profit benutzen. Das Widerspruchsrecht muss daher gestrichen werden. Jeder Versuch des Missbrauchs muss in Zukunft zu einem Normalarbeitsverhältnis führen. Tricksereien dürfen sich nicht weiter lohnen.

1 Vgl. https://www.destatis.de/DE/ZahlenFakten/Indikatoren/QualitaetArbeit/Dimension4/4_4_Zeitarbeit.html (gesehen am 20.08.2017)