FÜR EIN SELBSTBESTIMMTES LEBENSENDE

Die sogenannte aktive Sterbehilfe und der assistierte Suizid werden unter bestimmten Voraussetzungen bei der Durchführung durch eine*n Arzt*Ärztin legalisiert.

Der bei der aktiven Sterbehilfe bislang zur Anwendung kommende § 216 StGB (Tötung auf Verlangen) wird ergänzt, so dass unter folgenden Bedingungen keine Rechtswidrigkeit vorliegt:

»»Die Sterbehilfe wird von einem*einer Arzt*Ärztin durchgeführt.

»»Die Lebensbeendigung erfolgt fachgerecht und mit der gebotenen Sorgfalt.

»»Die um Sterbehilfe bittende Person hat das 18. Lebensjahr vollendet. Eine Sterbehilfe nach Beendigung des 14. Lebensjahres ist möglich, wenn beide begutachtenden Ärzt*innen eine ausreichende geistige Reife für diesen Entschluss feststellen und beide Eltern diesem zustimmen. Bei Unklarheit über die Zurechnungs- und Urteilsfähigkeit des*der Minderjährigen ist ein psychologisches Gutachten einzuholen.

Desweiteren hat sich der*die Arzt*Ärztin zusammen mit dem*der Patient*in über folgende Punkte versichert:

»»dass der Wunsch nach Lebensbeendigung freiwillig und nach reiflicher Überlegung getroffen wurde.

»»dass der Zustand des*der Patient*in nach ihrer gemeinsamen Überzeugung aussichtslos und unerträglich ist.

»»dass der*die Patient*in von ihm*ihr über seinen*ihren Zustand und medizinische Prognose aufgeklärt wurde.

»»dass er*sie zusammen mit dem*der Patient*in zu keiner anderen annehmbaren Lösung für dessen*deren Situation kommt. Zu diesen Kriterien verfasst der*die behandelnde Arzt*Ärztin eine schriftliche Stellungnahme. Außerdem ist ein weiterer unabhängiger Arzt* oder eine weitere unabhängige Ärztin* zu konsultieren, der*die sich ebenfalls der obenstehenden Punkte versichert und eine schriftliche Stellungnahme abgegeben hat.

Zwischen dem ersten Gespräch mit dem*der behandelnden Arzt*Ärztin, bei dem ein mündlicher Antrag auf Sterbehilfe gestellt wurde, und der Lebensbeendigung muss eine mindestens einmonatige Wartezeit bestehen, um die Dauerhaftigkeit des Sterbewunsches zu bestätigen. Nach dem ersten mündlichen Antrag des*der Patient*in muss zusätzlich ein schriftlicher Antrag verfasst werden. In diesem hat der*die Patient*in seinen*ihren Sterbewunsch selbst schriftlich aufzusetzen und im Beisein zweier Zeug*innen zu unterschrieben. Ist er* oder sie* dazu nicht in der Lage, kann der Wunsch durch eine Person seiner*ihrer Wahl, die kein materielles Interesse am Tod des*der Patient*in hat, im Beisein des Arztes* oder der Ärztin* und zwei weiterer Zeug*innen niedergelegt werden.

Um sicherzustellen, dass der*die Patient*in den Wunsch nach Lebensbeendigung frei und selbstbestimmt gefasst hat, sind Patient*innen, bei denen nach psychologisch-fachlichem Urteil eine mangelnde Urteils- und Einwilligungsfähigkeit im Sinne des PsychKG oder gleichwertiger  Rechtsnormen vorliegt von der Möglichkeit der aktiven Sterbehilfe ausgeschlossen. Besteht bei dem*der Arzt*Ärztin nach den ausführlichen Gesprächen im Vorfeld der Lebensbeendigung Unklarheit über die psychische Gesundheit des*der Patient*in, ist die Meinung eines*einer Psycholog*in zu Rate zu ziehen. Ferner muss sichergestellt sein, dass der*die Patient*in bis zum letzten Moment vor der lebensbeendenden Maßnahme die Möglichkeit hat, von seinem Vorhaben Abstand zu nehmen. Deshalb ist der*die behandelnde Arzt*Ärtzin in der Pflicht, sich direkt vor der lebensbeendenden Maßnahme über den Sterbewunsch des*der Patient*in nochmals zu vergewissern. Nach der Lebensbeendigung ist die Sterbehilfe von dem*der behandelnden Arzt*Ärztin einer noch zu benennenden staatlichen Stelle zu melden, zum Beispiel dem zuständigen Gesundheitsamt. Dort hat eine Kommission die Einhaltung der oben genannten Voraussetzungen zu überprüfen. Dafür sind insbesondere der schriftliche Antrag des*der Patient*in, die Stellungnahmen der Ärzt*innen, ein Bericht des ausführenden Arztes* oder der ausführenden Ärztin* sowie alle weiteren für die Überprüfung notwendigen Dokumente einzureichen. Sollte die Kommission zu dem Schluss kommen, dass die Lebensbeendigung nicht mit absoluter Sicherheit entsprechend aller gesetzlichen Voraussetzung erfolgt ist, ist die Meldung zur weiteren Untersuchung an die Staatsanwaltschaft weiter zu reichen. Wurden alle Sorgfaltskriterien eingehalten ist der Strafausschließungsgrund gegeben und der*die behandelnde Arzt*Ärztin nicht strafbar.

Die Kommissionen werden regional von den jeweiligen Landesgesundheitsministerien eingesetzt. Ein abschließendes Urteil über die Einhaltung der Voraussetzungen hat innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens zu erfolgen. Bei Zweifeln über die Einhaltung ist zunächst der*die Arzt*Ärztin zu informieren und bezüglich der zu Zweifeln Anlass gebenden Aspekte zu befragen. Sollten auch nach dem Kontakt mit dem*der die Sterbehilfe ausführenden Arzt*Ärztin noch Zweifel bestehen, wird die Meldung an die Staatsanwaltschaft weitergegeben.

Die Kommissionen setzen sich aus Jurist*innen, Ärzt*innen und Ethiker*innen zusammen. Sie tagen regelmäßig, um eine zügige Entscheidung zu gewährleisten. Durch die gesetzlichen Regelungen wird sichergestellt, dass Ärzt*innen, die eine Lebensbeendigung nach den oben genannten Vorgaben oder einen assistierten Suizid durchführen, keinerlei Konsequenzen aus ihrem Handeln zu befürchten haben.

Jedoch ist kein Arzt* und keine Ärztin* dazu verpflichtet, Sterbehilfe zu leisten. Die Erfüllung der Bitte eines*einer Patient*in nach Sterbehilfe muss freiwillig erfüllt werden.

Die Lebensbeendigung kann zudem an einem von den Patient*innen frei zu wählenden Ort erfolgen, also zum Beispiel auch zu Hause.

Zusätzlich ist die palliativmedizinische Versorgung so auszubauen, dass der Wunsch nach Lebensbeendigung nicht auf Grund mangelnder medizinischer Versorgung entsteht und tatsächlich alle medizinischen Möglichkeiten ausgeschöpft werden, das individuelle Leiden einer Person so weit wie möglich zu lindern.