Rechte trans- und intersexueller Menschen stärken

Der Reformbedarf zur Verbesserung der Rechte trans*-[1] und inter* Menschen ist groß. Als Trans* werden Menschen bezeichnet, bei denen das gefühlte Geschlecht nicht mit dem körperlichenGeschlecht übereinstimmt. Inter* sind Menschen, die z.B. anhand ihrer genetischen, hormonellen und/oder anatomischen Geschlechtsmerkmale nicht eindeutig dem männlichen oder dem weiblichen Geschlecht zugeordnet werden können. Trotz vermehrter Aufklärung und überarbeiteten medizinischen Richtlinien wird vielen Eltern empfohlen, bei Neugeborenen Inter* Kindern kosmetische Operationen zur „Vereinheitlichung“
des biologischen Geschlechts durchzuführen. Zwischen 2005 und 2014 wurden in Deutschland ungefähr 1.700 Kinder zwischen null und neun Jahren operiert. [2] Ziel dieser teils traumatisierenden und oft mit jahrelangen Schmerzen und Nachbehandlungen verbundenen Operationen ist es, die mögliche Diskriminierung von geschlechtlich uneindeutigen Kindern zu verhindern. Das mögliche Problem der Diskriminierung muss stattdessen durch vermehrte Aufklärung und einem gesellschaftlichen Umdenken erreicht werden. Trans* unterliegen oft seit der Kindheit einen Anpassungsdruck an ein Rollenbild, dem nur ihr biologisches, nicht aber ihr gefühltes Geschlecht entspricht. Um im gefühlten Geschlecht leben zu können und von der Gesellschaft entsprechend wahrgenommen zu werden, wählen Trans* Personen unterschiedliche Wege. Einigen Trans* genügt es, wenn sie beispielsweise mit einem selbst gewählten Vornamen angesprochen werden. Andere Trans* Personen streben darüber hinaus Veränderungen auf medizinischer Ebene, wie eine Hormonbehandlung und/oder geschlechtsangleichende Operation, an. Die medizinische Behandlung wird jedoch nicht immer von den Krankenkassen bezahlt. Die Diagnose „Transsexualität“, die noch immer als
psychische Krankheit gilt, reicht für die Kostenübernahme nicht aus. Vielmehr muss ein „besonderer Leidensdruck“ dargelegt werden, bei dem es auf eine Einzelfallentscheidung ankommt. Zudem müssen Trans* einen sog. „Alltagstest“ durchlaufen. Sie sollen ihre Leben für eine Dauer von sechs Monaten bis zu einem Jahr in dem gefühlten Geschlecht führen, bevor eine Hormontherapie bzw. eine geschlechtsangleichende Operation bewilligt wird. Bezweckt ist der Zugewinn an Lebensfreude durch Ausleben des gefühlten Geschlechts. In Wirklichkeit ist jedoch oft genau das Gegenteil der Fall, da erniedrigende Reaktionen des Umfelds kaum vermieden werden können. Der Alltagstest wird oft als Spießrutenlauf empfunden, da in diesem Zeitraum noch keine angleichenden Behandlungen durchgeführt werden. Die Erfahrung, in einem anderen Geschlecht zu leben, lässt sich nicht dadurch konstruieren, dass man entsprechende Kleidung trägt und/oder darauf besteht, mit einem anderen Namen angesprochen zu werden, solange keine gleichzeitige medizinische Behandlung erfolgt. Anders als der Alltagstest macht hingegen eine psychologische bzw. psychiatrische Betreuung auf freiwilliger Basis während des Angleichungsprozesses Sinn.
Auf juristischer Ebene kann eine Änderung des Vornamens und/oder die Änderung des Personenstandes beantragt werden. Beides regelt das Transsexuellengesetz aus dem Jahre 1980, von welchem jedoch kaum noch Normen übrig sind, die noch nicht vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärt wurden. Das Gesetz basierte auf der Vorstellung, dass es sich bei Trans* um eine Krankheit handele, bei der „die eigenen Genitalien als widersprüchlich abgelehnt werden und eine chirurgische Angleichung zwingend erwünscht wird“. Dies gilt jedoch seit Langem als überholt. So streben nicht alle Trans*- oder Inter* eine chirurgische Angleichung an, sondern wünschen lediglich eine Namens- oder Personenstandsänderung. Zum einen erscheint es zweifelhaft, ob es weiterhin der Registrierung der Geschlechtszugehörigkeit im Personenstandsregister bedarf. Historisch notwendig war dies, weil an Frauen* und Männer* unterschiedliche staatsbürgerliche Rechte und Pflichten geknüpft waren, wie z.B. im Wahlrecht, bei arbeitsrechtlichen Regelungen oder der Wehrpflicht. Auch war die Unterscheidung zweier Geschlechter für die Eingehung der Ehe notwendig. All diese Unterschiede wurden mit der Zeit abgebaut. Eine belastende Registrierungspflicht wegen des Merkmals „Geschlecht“ ist heute kaum noch zu rechtfertigen. Trans* und Inter* sind davon besonders stark betroffen. Sofern überhaupt an der Registrierung festgehalten werden soll, ist daher wenigstens ein „drittes Geschlecht“ hinzuzufügen. Zum anderen sind für die juristischen Maßnahmen bislang zwei Gutachten erforderlich, welche die antragsstellende Person selber zahlen muss. Jedes dieser Gutachten kostet 1.000-1.500 Euro. Zwar gibt es die Möglichkeit der Prozesskostenhilfe, diese kriegt jedoch nicht jede Person bewilligt. Außerdem muss zwischen den einzelnen Gutachten ein erheblicher Zeitabstand liegen, da die Dauerhaftigkeit der Transsexualität festgestellt werden soll; eine Feststellung, die in der Regel schon zuvor von Ärzt*innen durch die Diagnose Transsexualität getroffen wurde. Die Diagnose ersetzt jedoch nicht die Einholung der Gutachten. Für Trans* stellt sich diese Voraussetzung daher als unnötige Verzögerung dar. Nach unserem Verständnis kommt es nicht darauf an, welchem biologischen Geschlecht eine Person zumeist zufällig, zum Teil jedoch auch nach Wunsch der Eltern, zugewiesen wird. Wir stehen ein für die Überwindung von stereotypen Geschlechterrollen sowie des binären Verständnisses von Geschlechtlichkeit. Dazu gehört, dass wir jede Person so akzeptieren, wie sie sich selbst identifiziert. Letztlich erfasst der beschlossene Gesetzesentwurf zur Ehe für Alle nur Menschen gleichen oder verschiedenen Geschlechts. Hierdurch sind insbesondere Inter* von der Eingehung einer Ehe
ausgeschlossen. Die Gesetzgebung hat dies offensichtlich nicht beabsichtigt, sodass mit einer weiteren Novelle die Ehe wirklich für Alle geöffnet werden muss.
Deshalb fordern wir:

  1. Das Transsexuellengesetz muss aufgehoben und durch eine Neuregelung ersetzt werden, die der Menschenwürde der Trans*- und Inter* gerecht wird. Die Neuregelung darf nicht erneut in einem diskriminierenden Sondergesetz ergehen, sondern muss in das allgemeine Familienrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches integriert werden. Dabei muss beachtet werden, dass für die Änderungen von Vornamen und Personenstand ausschließlich jenes Geschlecht maßgeblich
    sein darf, mit dem sich die Person identifiziert.
  2. Das Personenstandsregister ist historisch überholt und soll abgeschafft werden. Bis dahin muss ein „drittes Geschlecht“ als Option zur Verfügung gestellt werden.
  3. Die Namens- und Personenstandsänderung muss ohne Einholung von Gutachten alleine durch die eindeutige Erklärung eines Menschen möglich sein. Dies muss für Minderjährige ab 14 Jahren auch ohne Zustimmung der Eltern möglich sein.
  4. Sowohl die medizinische als auch die juristische Geschlechtsangleichung müssen in jedem Fall kostenfrei sein.
  5. Geschlechtsangleichende Operationen dürfen nur bei wirksamer Einwilligung der Person erfolgen, an welcher diese durchgeführt werden. Säuglinge verfügen noch über keinen rechtlich relevanten Willen, sodass geschlechtsangleichende Operationen in dem Alter stets unzulässig sind. Um ungewollte Veränderungen am eigenen Körper insbesondere durch Einsetzen der Pubertät verhindern zu können, müssen medizinische Maßnahmen jedoch auch Minderjährigen offen stehen, selbst gegen den Willen der Eltern.
  6. Trans* ist keine Krankheit, sondern eine Ausprägung der geschlechtlichen Identität. Die Weltgesundheitsorganisation muss daher Trans* von der Liste der psychischen Krankheiten streichen. Trotzdem müssen die Krankenkassen weiterhin für die notwendigen Behandlungen aufkommen.
  7. Die Eingehung einer Ehe ist komplett unabhängig von geschlechtlichen Anforderungen zu gestalten und muss für zwei Menschen egal welchen Geschlechts offen stehen.
  8. Der behördliche Auswand Ausweisdokumente für die „Übergangsphase“ sollte deutlich verringert werden, sodass es Menschen ohne binäre geschlechtliche Identifikation möglich ist den Alltag zu bestreiten und nicht ausgegrenzt zu werden. Auch die Verlängerung eines solchen Ausweises sollte für jeden und jede möglich sein, ähnlich wie beim Personalausweis.

 [1] Das „*“ steht an dieser Stelle als Platzhalter für unterschiedliche Selbstdefinitionen und soll allen angesprochenen Personen ermöglichen sich
innerhalb der Bezeichnung wiederzufinden. Beispiele für selbst gewählte Definitionen sind transgender, transsexuell, transident, intersexuell,
intergeschlechtlich,….
 [2] https://www.gender.hu-berlin.de/de/publikationen/gender-bulletins/bulletin-texte/texte-42/kloeppel-2016_zur-aktualitaet-kosmetischergenitaloperationen