Videoüberwachung Veto Rat

Polizeigesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (PolG NRW) § 15a Datenerhebung durch den offenen Einsatz optisch-technischer Mittel (…) (3) Über die Einrichtung der Datenerhebung durch den offenen Einsatz optisch-technischer Mittel entscheidet die Behördenleiterin oder der Behördenleiter. wird geändert in: (3) Die Einrichtung der Datenerhebung durch den offenen Einsatz optisch-technischer Mittel erfordert die Zustimmung des Stadt-/Gemeinderates und der Behördenleiterin oder dem Behördenleiter.