Arbeitnehmervertreter stärker schützen

Gemäß Betriebsverfassungsgesetz genießen Arbeitnehmervertreter/innen in ihren Betrieben einen besonderen Kündigungsschutz. Hiervon nicht betroffen sind zeitlich befristete Angestellte. So kann beispielsweise ein/e Auszubildende/r, welche/r 3 Monate vor Beendigung seiner/ihrer Ausbildung ordentliches Mitglied der JAV oder des Betriebsrates ist oder innerhalb von 12 Monaten vor seiner/ihrer Abschlussprüfung ordentlich an einer JAV oder Betriebsratssitzung teilgenommen hat, eine unbefristete Übernahme bei seinem/ihrem Arbeitgeber beantragen. Wenn ein/e Auszubildende/r jedoch nach Beendigung seiner/ihrer Ausbildung in ein befristetes Arbeitsverhältnis übernommen wird und erst dann in die JAV oder den Betriebsrat gewählt wird, zählt zwar auch der besondere Kündigungsschutz, jedoch stellt ein auslaufender Zeitvertrag rechtlich keine Kündigung dar.

Wir fordern deshalb:
Eine Änderung des Betriebsverfassungsgesetzes, die die unbefristete Übernahme von Arbeitnehmervertreter/innen auch mit befristetem Arbeitsvertrag zur Pflicht für den Arbeitgeber macht, sofern der/die Arbeitnehmer/in einen entsprechenden Antrag schriftlich stellt.