Einführung eines religionsübergreifenden Unterrichts mit Beginn der Grundschule

In NRW leben eine Vielzahl von Kulturen miteinander. Aus diesem Grund wird eine Auseinandersetzung mit verschiedenen religiösen Ansichten immer wichtiger. Die Kenntnis der verschiedenen Religionen und ihrer Geschichte ist für ein tolerantes und respektvolles Zusammenleben von immenser Bedeutung. Das ist eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe, der sich der Staat und damit auch die Institution Schule nicht entziehen können. Gemeinschaftliches Lernen über Religionen fördert das Verständnis und die Akzeptanz für andere religiöse Standpunkte. Dieses Verständnis kann ein konfessionsgebundener Unterricht nicht ausreichend gewährleisten. Eine Trennung nach verschiedenen Konfessionen, wie sie zurzeit in NRW und mit wenigen Ausnahmen bundesweit stattfindet, führt dagegen zu einer Ausgrenzung Andersgläubiger und schafft eine Ungleichheit. So wird konfessioneller Religionsunterricht für evangelische und katholische Schülerinnen und Schüler angeboten, in einigen Schulen gibt es inzwischen auch Islamunterricht. Für andere religiöse Minderheiten, wie zum Beispiel Juden oder Hindus gibt es jedoch kein entsprechendes Unterrichtsfach. An dieser Stelle untergräbt Art.7 III 2 GG den Gleichstellungsgrundsatz des Grundgesetzes und ist durch den gesellschaftlichen Wandel hinfällig geworden. Er ist heutzutage vielmehr so zu verstehen, dass ein religionsübergreifender Unterricht nicht ausgeschlossen ist. Schülerinnen und Schüler die keiner Religion angehören oder sich aus anderen Gründen vom konfessionellen Unterricht abmelden, belegen das Fach Praktische Philosophie. Diese Schulfach, welches inzwischen in NRW als Pflichtfach ab der fünften Klasse eingeführt wurde, bezieht sich jedoch nur peripher auf Religionen und ihre Geschichte und Wirkung für die Gesellschaft. Dass zusätzlich zum übergreifenden Fach Religion aber auch ein Fach in die Bereiche „Ethik“, „Werte und Normen“, „politische Philosophie“ etc. einführen soll und die Schülerinnen und Schüler auf diese Art unabhängig von ihrem religiösen Standpunkt zu einem kritischen Bewusstsein über ihre Einstellungen, Werte und Haltungen führen soll, ist unumstritten. Aber auch eine übergreifende Kenntnis der Religionen, die in unserem Land praktiziert werden, ist wichtig und für ein Verständnis der kulturellen Zusammenhänge erforderlich. Uns ist bewusst, dass eine Einführung eines religionsübergreifenden Unterrichts eine Änderung des Schulgesetzes bedingt und möglicherweise rechtliche Konsequenzen auf der Bundesebene nach sich zieht. Die CDU geführte Landesregierung hat das Schulgesetz dahingehend geändert, dass die „Ehrfurcht vor Gott“ vornehmstes Ziel der Erziehung sein soll. Dabei soll auf der anderen Seite die „Achtung vor der Würde des Menschen“ sowie „vor der Überzeugung des anderen“, also auch des Nichtgläubigen, ebenso Priorität bei der Erziehung der Schülerinnen und Schüler haben. Letzteres kann nur durch einen religionsübergreifenden Unterricht erreicht werden. Die Ehrfurcht vor Gott dagegen ist Teil des verkündenden Religionsunterrichts und sollte im Privaten vermittelt werden. Ein säkularer Staat sollte die Trennung von Kirche und Schule an dieser Stelle konsequent vollziehen. Für uns bedeutet das auch, dass in der Folge unserer Forderungen eine Änderung der Landesverfassung nötig ist, damit auch dort der Erziehungsanspruch auf „Ehrfurcht vor Gott“ aus dem Gesetzestext entfernt wird. Es ergeben sich also folgende Forderungen:

1. Ein religionsübergreifender Unterricht, der die Geschichte und Wirkung von Religion beinhaltet, also Erkenntnisse über Religion vermittelt, soll ab Klasse 1 in den Schulen in NRW verpflichtend eingeführt werden. Damit einhergehend fordern wir die Auflösung des konfessionsgebundenen Religionsunterricht ab Klasse1

2. Ein religionsübergreifender Unterricht sollte sich an der Religionswissenschaft orientieren, dass bezieht ein:
o Eine staatliche Vorgabe der Themen
o Inhaltliche Ausgestaltung unter Mitwirkung der Religionsgemeinschaften durch Beiräte
o Keine Mitsprache der Kirchen bzw. der Gremien anderer Religionsgemeinschaften bei Auswahl des Lehrpersonals

3. Um eine tiefergehende Auseinandersetzung mit den einzelnen Konfessionen zu ermöglichen, soll ab der Sekundarstufe II ein konfessioneller Religionsunterricht als Wahlpflichtfach angeboten werden.
4. Die „Ehrfurcht vor Gott“ soll aus dem Schulgesetz NRW gestrichen werden.