STUDENTISCHE KRANKENVERSICHERUNG DISKRIMINIERUNGSFREI REFORMIEREN

  1. Die Altersgrenze als Kriterien für die Mitgliedschaft in der studentischen Krankenversicherung ist abzuschaffen. Im Sinne des lebensbegleitenden Lernens sollen alle Studierenden die Möglichkeit haben, sich unabhängig von ihrem Alter oder ihrer Semesteranzahl in der Krankenversicherung der Studierenden (KVdS) zu versichern.
  1. Für Promovierende ohne sozialversicherungspflichtigem Beschäftigungsverhältnis muss ein eigener gesetzlicher Krankenkassentarif, angelehnt an den studentischen Krankenkassentarif, geschaffen werden.
  1. Ein Wechsel von privater in gesetzliche Krankenversicherung soll unter Berücksichtigung des Solidarmodells auch noch während des Studiums und unabhängig von der am Beginn des Studiums unterschriebenen Erklärung auf den Verzicht der Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Krankenversicherung möglich sein.
  1. Internationale Studierende und Ausländer*innen, die an Kollegs und anderen Bildungseinrichtungen Sprachkurse und weitere Kurse zur Erfüllungsvoraussetzung für die Immatrikulation belegen, soll die Wahl gegeben werden, sich in der gesetzlichen studentischen oder in einer privaten Versicherung zu versichern.
  1. Die Rückmeldesperre bei nicht vorliegender Krankenversicherung ist abzuschaffen. Stattdessen sollte es die Möglichkeit geben, über einen Härtefallantrag auch dann gesetzlich krankenversichert zu sein, wenn die Beiträge nicht durch den*die Studierende*n selbst gezahlt werden können.
  1. Die bestehende Möglichkeit im SGB V, dass Krankenkassen von Studierenden die Vorauszahlung der Beiträge ein halbes Jahr in Voraus einfordern können, ist abzuschaffen.
  1. Die Regelungen der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung sind in Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention so weiterzuentwickeln, dass Studierende mit Behinderungen/chronischen Krankheiten, die regelmäßig auf medizinische Leistungen und/oder Pflege angewiesen sind, gleichberechtigt mit anderen Studierenden und ohne Diskriminierung Studien- und Praktika-Aufenthalte im Ausland in und außerhalb der Europäischen Union durchführen können. Dazu gehört insbesondere, dass die gesetzliche Kranken- und  Pflegeversicherung ungedeckte Kosten von erforderlichen, regelmäßig anfallenden medizinischenLeistungen im Gastland übernimmt, wenn die privaten Krankenversicherungsträger oder die ggf. zur Leistung verpflichteten Träger im Gastland für die Kosten nicht, nicht rechtzeitig oder nicht bedarfsdeckend aufkommen. Das muss für in der Studienordnung verbindlich festgelegte Studien- und Praxissemester genau so gelten wie für freiwillige Studien- und Praktikumsaufenthalte.
  1. Langfristig lehnen wir jedoch eine Unterteilung in gesetzliche und private Krankenversicherung ab und setzen uns für eine solidarische Bürger*innenversicherung für alle ein. Auch muss die Kapitalseite stärker in die Beiträge einbezogen werden. Nur so kann der herrschenden Zwei-Klassen-Medizin in der Gesundheitsvorsorge nachhaltig entgegengetreten werden.