UNTERSTÜTZUNG VON OPFERN SEXUALISIERTER GEWALT IM STRAFVERFAHREN

Die Landeskonferenz der Jusos NRW hat beschlossen:

  • Einem Menschen, der Opfer einer Tat nach StGB §177 sexueller Nötigung/ Vergewaltigung §184i sexuelle Belästigung, §184j Straftaten aus Gruppen §183 exhibitionistischer Hand­ lungen bzw. gemäß §180a oder §181 der Zwangsprostitution wird, soll unmittelbar nach Eingang der Anzeige bei der Polizei, spätestens aber bei Aufnahme des Gerichtsprozesses, eine Sozialarbeiter*in sowie bei Bedarf ein*e psychologische*r Psychotherapeut*in kostenlos und unaufgefordert zur Seite gestellt werden.
  • Einem Menschen, der Opfer einer Tat nach StGB §176 sexueller Missbrauch von Kindern, §179 sexueller Missbrauch widerstandsunfähiger Personen, §182 sexueller Missbrauch von Jugendli­ chen wird, soll unmittelbar nach Eingang der Anzeige bei der Polizei ein*e psychologischer Psychotherapeut*in bzw. Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut*in kostenlos, unmittelbar und unaufgefordert zur Seite gestellt werden.
  • Diese*r nimmt unaufgefordert Kontakt zum Opfer auf und fragt nach, ob Unterstützung/ Hilfe benötigt wird; auch bei Verneinung fragt die/der Betreuer*in in angemessener Zeit vor der Verhandlung/ Zeug*innenaussage wenn möglich noch einmal nach.
  • Als Vertrauensperson begleitet die/der Sozialarbeiter*in bzw. die/der psychologische Psychotherapeut*in, den gesamten Prozess, insbesondere die Konfrontation mit dem Täter/ der Täterin.
  • Die Unterbringung des Opfers in einem Zeug*innenschutzraum, um die Begegnung des Opfers und Täters/ Täterin so weit wie möglich auf den Gerichtssaal zu beschränken, wird dem Opfer seitens des Gerichtes ohne Aufforderung angeboten. Weiterhin soll dem Opfer ermöglicht werden, seine Interaktion mit dem Gericht in einem Nebenraum zu tätigen. Diese Interakti­ on wird dann über eine videotechnische Übertragung in den Gerichtssaal dem Täter oder der Täterin vorgeführt. Dies sollte nur ausgeschlossen werden, wenn zwingende Sachgründe entge­ genstehen.