Die dritte Option bei Betriebsratswahlen unterstützen

Gemäß der angegebenen Regelung der Wahlordnung des Betriebsverfassungsgesetzes muss der Wahlvorstand vor einer Betriebsratswahl alle wahlberechtigten Arbeitnehmer des Betriebs auf sogenannten Wählerlisten nach Geschlechtern getrennt aufführen und diese Listen im Betrieb veröffentlichen. Mit der Einführung der dritten Option müssen Arbeitnehmer mit dieser Option auf einer separaten Liste geführt werden. Dadurch liegt ein Zwangsouting vor. Betriebe, die sich im Vorfeld nicht mit dieser Thematik beschäftigen, setzen damit ihre divers-geschlechtlichen Arbeitnehmer einem Outing aus. Um dieses Outing zu verhindern, muss der Gesetzgeber Änderungen vornehmen.

§15 Abs. 2 BetrVG sichert dem Minderheitengeschlecht einen Schutz bei den Wahlen zu. Die Regelung wurde 2001 mit dem Ziel novelliert, mehr Frauen in die Betriebsräte zu bringen. Mit der Einführung der dritten Option dürfte der Minderheitenschutz nun auf diese Option übertragen werden. Der Haken: Durch das d´Hondtsche Verfahren zur Besetzung des Betriebsrats dürfte das Minderheitengeschlecht nicht in den Genuss des Minderheitenschutzes gelangen. Somit entfällt der Anspruch auf Mindestsitze. Eine Lösung könnte ein Doppelte-Minderheiten-Modell bieten: §15 Abs. 2 BetrVG muss dahingehend geändert werden, dass die beiden in der Minderheit befindlichen Geschlechter den Minderheitenschutz erhalten. Damit entzieht die dritte Option den Frauen den Minderheitenschutz nicht. Vielmehr können die Frauen weiterhin auf Mindestsitze hoffen.