Gesetzeslücke schließen: Keine unbezahlte „Test-Arbeit“

Trotz des 2014 auf Initiative der SPD eingeführten allgemeinen Mindestlohns gibt es nach wie vor einige Gesetzeslücken, die ausgenutzt werden können, diesen zu umgehen. Eine davon ist das sogenannte Einfühlungsverhältnis. Darauf kann zurückgegriffen werden, um Arbeitnehmer*innen „die Möglichkeit zu geben, die betrieblichen Gegebenheiten kennenzulernen“ (2015, Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz). Es unterscheidet sich von einem Probearbeitsverhältnis dadurch, dass der*die Arbeitnehmer*in einerseits nicht vergütet werden muss und andererseits (quasi als logische Konsequenz daraus) nicht verpflichtet ist, die für ein Arbeitsverhältnis typischen Pflichten zu erfüllen. Wir halten diese Regelung weder für sinnvoll noch zielführend. Denn die vom Landesarbeitsgericht gesetzte Definition gleich weniger einem Arbeitsverhältnis als viel eher einem Praktikum. Daher fordern wir die Angleichung der Bestimmungen für Einfühlungsverhältnisse an die für vergütete Praktika (siehe Beschluss der LaKo 2015 „Mindestlohnpolitik und Praktika: Erfolge zeigen und als Beispiel vorangehen“).