Hohe Standards in der Ausbildung und eine Kennzeichnungspflicht für Kommunale Ordnungsdienste

Die hauptsächliche Aufgabe der Kommunalen Ordnungsdienste (KOD) in Nordrhein-Westfalen ist, nach dem §1 OBG, die Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung. Diese Gefahrenabwehr, die ehemals eine Aufgabe der Polizei darstellte, wurde im Zuge der „Entpolizeilichung“ nach dem Zweiten Weltkrieg den allgemeinen Verwaltungen übertragen. Die Gefahrenabwehr beginnt bei Verunreinigungen der Städte und geht über Ruhestörung und Belästigungen der Allgemeinheit bis hin zu Sicherheitsproblemen mit Straßenkriminalität wie z.B. offener Drogenszenen. Auf Grund des Trennungssystems von Polizei und Ordnungsbehörden in NRW, das übrigens eine der striktesten in der BRD ist, gibt es zwei Ermächtigungsgrundlagen (PolG NRW und OBG NRW), die sich jedoch nur geringfügig unterscheiden. So ist, nach beiden Ermächtigungsgrundlagen, die Hauptaufgabe, der beiden Behörden, jeweils die oben genannte Gefahrenabwehr. Weiterhin sind die KOD berechtigt die rechtmäßigen Maßnahmen innerhalb ihres Aufgabenbereiches, genau wie die Polizei, mit Zwang d.h. mit Gewalt gegen Personen durchzusetzen. Hier kommen die weitreichenden Befugnisse der KOD durch die Verbindung des PolG NRW und OBG NRW zur Anwendung.

Aufgrund des stetigen Stellenabbaus bzw. der Verlagerung in den Innendienst der Polizei in NRW, steigen der Zuständigkeitsbereich und die Befugnisse der KOD zwangsläufig. Jedoch sind die Ordnungsbehörden verpflichtet einen Großteil dieser Aufgabenbereiche mit eigenem Personal zu meistern. Dieses Personal ist trotz neuer Ausbildungsmethoden nicht ausreichend genug geschult, um die, ihr übertragenen, Aufgaben optimal zu lösen. Weiterhin mangelt es an Erfahrung, Wissen und Verantwortungsbewusstsein im Umgang mit der Bewaffnung. So ist der KOD schon heute meist mit Pfefferspray, Schlagstöcken und Handschellen, teilweise sogar mit Elektroschockpistolen, bewaffnet. Um hier einen verantwortungsbewussten Umgang sicherstellen zu können ist eine umfangreichere Schulung und positive Entwicklung der Aufgabenwahrnehmung Pflicht!

Es findet aktuell eine Umgestaltung der deutschen Polizeien statt. Die, in den 1970er Jahren, angestrebte Vereinheitlichung des Polizeirechts kehrt sich um und führt, auch durch die KOD, zu einer erneuten Kommunalisierung der Polizei. Dadurch fällt bereits jetzt teilweise die Ermittlung von Ordnungswidrigkeiten in den Arbeitsbereich einiger Ordnungsbehörden. Die dadurch emsig steigende Verantwortung und das fehlende Bewusstsein dieser Gegenüber darf man nicht tatenlos hinnehmen. Um einen ordentlichen Umgang mit den fortgeschrittenen Kompetenzen zu gewährleisten, muss ein hoher Standard in der Ausbildung und im Umgang mit benutzten Mitteln, wie auch Waffen, geschaffen werden. Langfristig gesehen sollte die Kompetenzübertragung von der Polizei zum KOD nicht nur eingeschränkt sondern wieder rückläufig werden. Hierzu zählt vor allem die Benutzung von Waffen. Diese Kompetenz sollte ausschließlich von der Polizei getragen werden. Zu dem ist eine auf Grund der nicht von der Hand zu weisenden Parallelen der Ermächtigungsgrundlagen und der engen Zusammenarbeit und Aufgabenteilung zwischen Polizei und Ordnungsbehörde eine Einführung der individuellen, anonymisierten Kennzeichnung des Personals der KOD, selbstredend, eine Pflicht. Gleichzeitig muss den Ordnungsbeamten ein psychologischer Dienst, wie er bereits in der Polizei existiert, zur Seite gestellt werden, um Erlebnisse aus dem Einsatz verarbeiten zu können, aber auch um eigenes Einsatzverhalten zu reflektieren.