FÜR EIN SELBSTBESTIMMTES LEBENSENDE
Die sogenannte aktive Sterbehilfe und der assistierte Suizid werden unter bestimmten Voraussetzungen bei der Durchführung durch eine*n Arzt*Ärztin legalisiert. Der bei der aktiven Sterbehilfe bislang zur Anwendung kommende § 216 StGB (Tötung auf Verlangen) wird ergänzt, so dass unter folgenden Bedingungen keine Rechtswidrigkeit vorliegt: »»Die Sterbehilfe wird...