Streichung von § 58 Wehrpflichtgesetz – Keine Übermittlung von Namens- und Adressdaten an das Bundesamt für Wehrverwaltung!
Durch das Aussetzen der Wehrpflicht, sind die Meldeämter der Kommunen nach § 58 Abs. 1 Wehrpflichtgesetz dazu verpflichtet, jährlich zum 31. März, die Namens- und Adressdaten deutscher Staatsangehöriger, die im folgenden Jahr volljährig werden an das Bundesamt für Wehrverwaltung, zu melden. Die Erhebung dieser Daten...